Ungleiche Behandlung von Gastronomiebetrieben
Die Maßnahme sollte Menschenansammlungen im Nahbereich von Gaststätten in Skigebieten verhindern und damit die Ansteckungsgefahr mit COVID-19 verringern. Gleichzeitig durften Gastgewerbebetriebe in Skigebieten an allgemein befahrbaren Straßen, beispielsweise bei der Talstation eines Skilifts, sehr wohl Speisen und Getränke zur Abholung anbieten. Dort sei, so heißt es in den Verordnungsakten, regelmäßig ein größerer Parkplatz angeschlossen, weshalb essende und trinkende Personen über mehr Platz verfügen würden.
Verordnungen verstoßen gegen Sachlichkeitsgebot
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat die Regelung für rechtswidrig befunden. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, dass die Verordnungen nur auf das Kriterium der (Nicht-)Erreichbarkeit einer Skihütte über eine öffentliche Straße abstellten. Der Umstand, dass eine Skihütte über eine solche Straße erreichbar sei, gebe allein noch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob im Nahebereich ausreichend Platz zum Essen oder Trinken unter Wahrung der erforderlichen Mindestabstände vorhanden sei. Daher verstießen die Verordnungen gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringende Sachlichkeitsgebot.