Österreichische Corona-Beschränkungen waren teilweise gesetzeswidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 insofern gleichheitswidrig war, als es Zusammenkünfte zur Religionsausübung in jeder Form von den Beschränkungen dieses Lockdowns ausnahm. In einem weiteren Verfahren hat das Gericht die Bewertung des Umfangs der Grundbedürfnisse im überlangen zweiten Lockdown für Ungeimpfte bemängelt.

Streit um Corona-Beschränkungen im österreichischen Kulturbetrieb

Nach der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gab es in Österreich im Zeitraum vom 22.11.2021 bis 11.12.2021 einen Lockdown, in dem das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen ausnahmslos untersagt war. Hingegen waren Zusammenkünfte zur gemeinsamen Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Hiergegen klagten mehrere Kulturschaffende. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen bestünden zwar an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie geeignet gewesen sei. Mit Blick auf die begrenzte Geltungsdauer von 20 Tagen sei ein solcher Eingriff in die Kunstfreiheit auch verhältnismäßig gewesen.

VfGH beanstandet Ungleichbehandlung mit religiösen Veranstaltungen

Es sei aber gleichheitswidrig gewesen, Zusammenkünfte zur Religionsausübung in jeder Form von den Beschränkungen dieses Lockdowns auszunehmen, also unabhängig davon, ob solche Zusammenkünfte im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfinden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst sei nicht zu erkennen. In beiden Fällen komme bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund bestehe im Hinblick auf die Zielsetzung, Menschenansammlungen möglichst hintanzuhalten, kein solcher Unterschied, der es rechtfertigen würde, Zusammenkünfte im Schutzbereich des Art. 17a StGG praktisch weitestgehend zu untersagen (Vermittlung von Kunst), während Zusammenkünfte im Schutzbereich des Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) möglich seien.  

In überlangem Lockdown Grundbedürfnisse nicht angemessen berücksichtigt

Der Verfassungsgerichtshof hat nicht beanstandet, dass Ungeimpfte während des sogenannten zweiten Lockdowns ab dem 15.11.2021 den privaten Wohnbereich nur ausnahmsweise, etwa zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, verlassen durften. Allerdings habe infolge mehrerer Verlängerungen der Lockdown im Ergebnis bis zum 30.01.2022, also elf Wochen, angedauert. Diesem Umstand habe die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zuletzt nicht mehr ausreichend Rechnung getragen. Im Licht der kumulierten Dauer dieser Maßnahme habe nämlich auch ein Friseurbesuch zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gezählt. Dies sei in der Verordnung jedoch nicht berücksichtigt worden. Der Verfassungsgerichtshof hatte schon einmal im April 2022 über den zweiten Lockdown für Ungeimpfte entschieden. Vor dem Hintergrund der damals vorgebrachten, anderslautenden Bedenken war der Lockdown gesetzeskonform.

VfGH Österreich, Keine Angabe vom 02.06.2022 - V 312/2021

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2022.