Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte vor dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof beantragt, bestimmte Regelungen der StVO als verfassungswidrig zu erklären. Die §§ 99a bis 99d StVO 1960 erlauben es, Fahrzeuge, mit denen eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, zu beschlagnahmen, für verfallen zu erklären und anschließend zu verwerten. Das ist nach den geltenden Regelungen allerdings nur möglich, wenn der Fahrzeugführer auch Alleineigentümer des Wagens ist.
Das Landesverwaltungsgericht moniert, so würden Raser unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Alleineigentümer ihrer Fahrzeuge sind oder nur Miteigentümer oder ihr Fahrzeug geleast haben. Das Gericht sah in dieser Differenzierung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Eigentumsgarantie. Weiter stellte das Landesverwaltungsgericht die grundsätzliche Verhältnismäßigkeit der Regelungen im Hinblick auf den Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen in gewissen Fällen in Frage.
Keine Unverhältnismäßigkeit, aber Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Möglichkeit der Beschlagnahme und Verwertung von Raserfahrzeugen an sich verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Urteil vom 17.03.2026, Az. G 30/2025). Die Maßnahmen würden der Verkehrssicherheit und damit einem öffentlichen Interesse dienen, betonten die Verfassungsrichterinnen und -richter, die damit einhergehenden Eigentumseingriffe seien also zu dulden. Das Gericht sah es auch als zulässig an, dass die Beschlagnahme und Verwertung nicht vom Sachwert des Fahrzeugs abhängig sind; dieser stehe nämlich in keinem Zusammenhang mit dem Unrechtsgehalt der mit dem Fahrzeug begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Das Verfassungsgericht schloss sich aber der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts an, dass die Regelungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen: Wenn der Staat die Verkehrssicherheit effektiv schützen wolle, dürfe es nicht möglich sein, durch einfache zivilrechtliche Konstruktionen wie Leasing zu verhindern, dass Fahrzeuge beschlagnahmt und verwertet werden. Diese Maßnahmen immer dann auszuschließen, wenn der Lenker nicht Alleineigentümer des Fahrzeuges ist, sei gleichheitswidrig. Es müssten, um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren und zu vermeiden, dass Alleineigentümer schärfer sanktioniert werden als andere, grundsätzlich alle Raserfahrzeuge, auch geleaste, beschlagnahmt werden können. Eine Ausnahme müsse lediglich bei gestohlenen Fahrzeugen gemacht werden, die im Alleineigentum einer dritten Person stünden.
Wegen der festgestellten Verfassungswidrigkeit hob das Verfassungsgericht die §§ 99a bis §§ 99d StVO 1960 auf. Die Regelungen treten zum 01. Oktober 2027 außer Kraft.


