Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge zur Kommunalwahl wird nicht ausgesetzt

Auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bleibt es beim Erfordernis der Beibringung sogenannter Unterstützungsunterschriften für die diesjährigen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof des Landes entschieden und damit einen Eilantrag des Bezirksverbandes Ruhr-Westfalen der Deutschen Kommunistischen Partei abgelehnt. Der Landesgesetzgeber habe mit dem Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 bereits angemessen auf pandemiebedingte Erschwernisse bei der Wahlvorbereitung reagiert.

Wahlvorschläge persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen

Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetzes müssen Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind, je nach Größenordnung des Wahlbezirks von bis zu 20 Wahlberechtigten aus dem jeweiligen Wahlbezirk persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Landesgesetzgeber reagierte bereits auf Corona

Am 03.06.2020 trat das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 in Kraft, mit dem der Landesgesetzgeber auf mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die anstehenden Kommunalwahlen reagierte. Nach § 6 dieses Gesetzes können Wahlvorschläge und Reservelisten nicht nur bis zum 59. Tag, sondern bis zum 48. Tag vor der Wahl (hier: 27.07.2020), 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Ferner wurde die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für Wahlbezirksvorschläge und Reservelisten auf 60% der sonst erforderlichen Quoren gesenkt (§§ 7 und 8 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020).

Verletzung des Rechts auf Wahlrechts- und Chancengleichheit?

Der Antragsteller hat im Wesentlichen geltend gemacht, auch die angepassten Regelungen über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften verletzten ihn in seinem Recht auf Wahlrechts- und Chancengleichheit. Der mit diesen wahlrechtlichen Zulassungsbeschränkungen verbundene Eingriff in die genannten Rechte könne verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Auch die abgesenkten Quoren seien noch unangemessen hoch. Erst recht sei die Chancengleichheit unter den aktuellen Bedingungen der Corona-Pandemie verletzt, weil die Möglichkeit, in den einzelnen Wahlbezirken die erforderlichen Unterschriften zu sammeln, erheblich eingeschränkt sei.

VerfGH hält gesetzgeberische Reaktion für ausreichend

Der VerfGH meint hingegen, dass sich der Eilantrag in dem in der Hauptsache anhängigen Organstreit als voraussichtlich teilweise unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet erweist. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Unterschriftenquoren im Organstreit komme nur unter dem Aspekt in Betracht, ob der Gesetzgeber auf die pandemiebedingten Erschwernisse bei der Sammlung der sogenannten Unterstützungsunterschriften ausreichend reagiert habe. Dies sei durch die Absenkung der Quoren und die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise geschehen.

Weder Chancen- noch Wahlrechtsgleichheit verletzt

Es sei im Übrigen aber auch davon auszugehen, dass das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften weder die Chancen- noch die Wahlrechtsgleichheit der Betroffenen verletze. Es diene nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen. Die Höhe der Quoren sei bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Kommunalwahlen mit vergleichsweise kleinen Wahlbezirken noch angemessen. Darüber hinaus gehe auch die - von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige - Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Über den in der Hauptsache anhängigen Organstreit hat der VerfGH noch nicht entschieden.

VerfGH NRW, Beschluss vom 07.07.2020 - VerfGH 88/20

Redaktion beck-aktuell, 13. Juli 2020.