Nachweis über Rechenschaftsberichte: Wählergruppen in NRW benachteiligt

Ein nicht-eingetragener Verein wendete sich vor dem VerfGH NRW gegen zusätzliche Auflagen, die das Landesrecht für Wahlvorschläge im Kommunalparlament vorsah und hatte damit teilweise Erfolg.

Der VerfGH NRW hat eine Regelung im Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für verfassungswidrig erklärt, die einigen Wählergruppen im Kommunalparlament im Unterschied zu etwa Parteien zusätzliche Nachweispflichten auferlegte (Beschluss vom 06.05.2025 – VerfGH 30/23.VB-2).

Kommunale Wählergruppen, die in einer Kommunalvertretung eine Fraktion oder Gruppe bilden, sind nach dem Wählergruppentransparenzgesetz (WählGTranspG) in Nordrhein-Westfalen rechenschaftspflichtig. Das bedeutet, dass sie dem Präsidenten des Landtags jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel und ihr Vermögen vorlegen müssen. Der Präsident erteilt dann hierüber eine Bescheinigung. § 15a Abs. 1 KWahlG sah in seiner bisherigen Fassung vor, dass die betroffenen Wählergruppen nur dann einen Wahlvorschlag einreichen konnten, wenn sie die Bescheinigungen beifügten, die ihnen der Landtagspräsident für die letzten zwei Rechnungsjahre erteilt hatte.

Ungleichbehandlung gegenüber Parteien und anderen Gruppen

Ein nicht-eingetragener Verein, der seit 2004 im Rat einer Gemeinde als Fraktion vertreten war, reichte hiergegen Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH ein und bemängelte, dass der Landesgesetzgeber schon gar nicht die Gesetzgebungskompetenz für das WählGTranspG besessen habe. Auch würden die Vorschriften den Grundsatz der Chancengleichheit im Hinblick auf Wahlen verletzen.

Der VerfGH erklärte den entsprechenden Passus in § 15a Abs. 1 KWahlG nun für verfassungswidrig. In dieser Regelung liege eine unzulässige Benachteiligung der betroffenen Wählergruppen sowohl im Vergleich zu anderen Wählergruppen, die der Nachweispflicht nicht unterliegen, als auch im Vergleich zu politischen Parteien. Dadurch sei der Verein in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Verfassung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GG verletzt.

VerfGH billigt sonstige Regeln

Die ebenfalls angegriffene Regelung des § 6 Abs. 1 WählGTranspG, die rechtliche Konsequenzen bei falschen Rechenschaftsberichten androht, beanstandete der VerfGH hingegen nicht. Von dieser Regelung sei der Verein nicht unmittelbar betroffen, so die Münsteraner Richterinnen und Richter. Daher sei der Verein nicht beschwerdebefugt und die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die von § 2 Abs. 1 WählGTranspG auferlegte Pflicht zur Rechenschaftslegung wendete, hielt der VerfGH sie für unbegründet. Die Regelung begründe zwar eine Ungleichbehandlung der Wählergruppen, diese sei aber gerechtfertigt, da sie zu einer höheren Transparenz des demokratischen Prozesses und besseren Vergleichbarkeit von Parteien und Wählergruppen auf kommunaler Ebene führe.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb die Verfassungsbeschwerde auch, soweit der Verein eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Parteien durch § 3 Abs. 1 WählGTranspG rügte. Demnach ist bei jährlichen Einnahmen oder einem Vermögen einer Wählergruppe von mehr als 10.000 Euro der Rechenschaftsbericht professionell zu prüfen. Es fehle hier an einer Ungleichbehandlung zum Nachteil des Vereins, so der VerfGH.

VerfGH NRW, Beschluss vom 06.05.2025 - 30/23.VB-2

Redaktion beck-aktuell, kw, 8. Mai 2025.

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