Antragsschrift der Partei "Volksabstimmung" nicht fristwahrend
Der Antrag der Partei "Volksabstimmung" sei unzulässig gewesen, weil er nicht fristgerecht gestellt worden sei, so der VerfGH. Die von dem Vorsitzenden der Antragstellerin eingereichte Antragsschrift sei zur Fristwahrung nicht geeignet gewesen, da der Vorsitzende nach den einschlägigen Vorschriften des Parteiengesetzes und der Parteisatzung zu einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren ursprünglich nicht berechtigt gewesen sei. Eine spätere, erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgte Änderung der satzungsrechtlichen Vertretungsregelung habe den Vertretungsmangel nicht rückwirkend heilen können.
"Sauerländer Bürgerliste" als kommunale Wählervereinigung nicht beteiligtenfähig
Der "Sauerländer Bürgerliste" fehlte laut VerfGH die Beteiligtenfähigkeit im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren, da sie keine politische Partei sei. Antragsteller und Antragsgegner könnten nur die obersten Landesorgane und die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Dazu gehörten aufgrund ihres in Art. 21 Abs. 1 GG wurzelnden verfassungsrechtlichen Status politische Parteien, nicht aber kommunale Wählervereinigungen. Die Antragstellerin sei eine kommunale Wählervereinigung, da sie ausschließlich an Kommunalwahlen im Hochsauerlandkreis teilnehme, nicht aber - was für politische Parteien prägend sei - auch an Landtags- oder Bundestagswahlen. Durch die fehlende Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren sei die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Zur Verteidigung ihres Rechts auf chancengleiche Teilnahme an Kommunalwahlen stehe ihr das Wahlprüfungsverfahren nach dem Kommunalwahlgesetz zur Verfügung, in dessen Rahmen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei.