Streit um Beitragsfreiheit vor Einschulung
§ 23 Abs. 3 KiBiz NRW regelt die Beitragsfreiheit der Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege vor der Einschulung. Wird das Kind, für das diese Angebote in Anspruch genommen werden, am 01.08. des Folgejahres schulpflichtig, besteht Beitragsfreiheit für das (gesamte) Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht (§ 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW). Abweichend davon besteht bei sogenannten Kann-Kindern, die vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Beitragsfreiheit erst ab dem 01.12. (§ 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW).
Verfassungsbeschwerde gegen § 23 Abs. 3 KiBiz NRW
Gegenüber den Beschwerdeführern erging im Mai 2019 auf Grundlage des § 23 Abs. 3 KiBiz NRW ein Festsetzungsbescheid, der ihnen Elternbeitragsfreiheit erst ab dem 01.12.2019 gewährte. Hiergegen haben die Beschwerdeführer Widerspruch bei der Behörde eingelegt. Zugleich griffen sie per Verfassungsbeschwerde beim VerfGH Nordrhein-Westfalen die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz NRW an.
VerfGH: Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen
Der VerfGH hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen ein Landesgesetz erhobenen Verfassungsbeschwerde setze voraus, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Das sei hier nicht der Fall. Die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 3 KiBiz NRW wirke nicht unmittelbar auf den Rechtskreis der Beschwerdeführer ein, sondern setze zunächst eine weitere Grundentscheidung über die Erhebung von Elternbeiträgen auf kommunaler Ebene voraus.
Verfassungsbeschwerde auch verfristet
Außerdem hätten die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig erhoben. Nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz müssten Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz innerhalb eines Jahres seit dessen Inkrafttreten erhoben werden. Diese Frist sei hier nicht gewahrt worden, weil § 23 Abs. 3 KiBiz NRW weit mehr als ein Jahr vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Kraft getreten sei. Spätere Änderungen des Kinderbildungsgesetzes hätten die Vorschrift des § 23 Abs. 3 KiBiz NRW unberührt gelassen und deshalb die Jahresfrist nicht erneut ausgelöst.
Fachgerichtlicher Rechtsschutz und Urteilsverfassungsbeschwerde möglich
Zudem hätten die Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, mit ihrem bereits erhobenen Widerspruch und gegebenenfalls nachfolgend im Klagewege gegenüber den Fachgerichten sowie daran anschließend im Wege einer sogenannte Urteilsverfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte durch § 23 Abs. 3 KiBiz NRW zu rügen.