Beschwerdeführerinnen rügten ungenügenden Belastungsausgleich
Die Beschwerdeführerinnen hatten mit ihren Kommunalverfassungsbeschwerden geltend gemacht, das 9. Schulrechtsänderungsgesetz verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere in seiner Ausprägung durch die Konnexitätsbestimmungen in Art. 78 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Gesetzgeber habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für einen Belastungsausgleich nicht beachtet.
VerfGH: Beschwerden mangels Beschwerdebefugnis unzulässig
Der VerfGH hat die kommunalen Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen. Es fehle den Beschwerdeführerinnen an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Nach ihrem eigenen Vorbringen komme eine Rechtsverletzung durch das 9. Schulrechtsänderungsgesetz nicht in Betracht. Sie wendeten sich nicht gegen die materiellen Regelungen dieses Gesetzes zur schulischen Inklusion, sondern sähen eine Verletzung ihrer Rechte vielmehr darin, dass der Landesgesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben über den erforderlichen Belastungsausgleich nicht beachtet habe. Die Regelungen zum Ausgleich der die Kommunen aufgrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes treffenden finanziellen Belastungen enthalte aber ein anderes Gesetz - das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (Inklusionsaufwendungsgesetz) -, das die Beschwerdeführerinnen nicht angegriffen hätten.
Beschwer durch Aufgabenübertragungsnorm nur bei fehlender Belastungsausleichsregelung möglich
Laut VerfGH ist die Verfassungsbeschwerde zwar unmittelbar gegen die Aufgabenübertragungsnorm im Sinne des Art. 78 Abs. 3 LV NRW zu richten, wenn eine Belastungsausgleichsregelung völlig fehle. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit dem Inklusionsaufwendungsgesetz Regelungen über einen Belastungsausgleich getroffen. In Fällen, in denen der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Aufgabenübertragung den Belastungsausgleich regele, würden die Kommunen bei einem gegebenenfalls unzureichenden finanziellen Ausgleich durch die Belastungsausleichsregelung, nicht aber durch die Aufgabenübertragungsnorm beschwert. Das Inklusionsaufwendungsgesetz sei eine gleichzeitige Belastungsausgleichsregelung, denn es sei zeitgleich mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten.