Beschwerdeführer machte mehrere Rechtsverletzungen geltend
Der Beschwerdeführer beanstandete im Wesentlichen, das Amtsgericht Bonn habe bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung am 06.11.2018 sein Elternrecht, den Gleichheitsgrundsatz, die Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Unversehrtheit sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe es durch die Verfahrensdauer in dem einstweiligen Anordnungsverfahren und in einem parallel dazu geführten Hauptsacheverfahren seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht beachtet.
Prüfung der Ausführung oder Anwendung materiellen Bundesrechts ausgeschlossen
Der VerfGH hat jetzt die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH 3/19 und 4/19). Die von dem Beschwerdeführer begehrte inhaltliche Überprüfung der einstweiligen Anordnung des AG vom 06.11.2018 war unzulässig. Das AG hatte bei seiner Entscheidung in inhaltlicher (materieller) Hinsicht die bundesrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Umgang der Eltern mit ihrem Kind anzuwenden. Das Gesetz über den VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen schließe indes eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Ausführung oder Anwendung materiellen Bundesrechts durch Behörden oder Gerichte des Landes aus, erläuterte das Gericht.
Rechtsweg nicht ausgeschöpft
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verfahrensdauer vor dem AG wandte und eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör rügte, habe sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erwiesen, weil der Beschwerdeführer insoweit den in der für das amtsgerichtliche Verfahren einschlägigen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsweg (Beschleunigungsrüge, Beschleunigungsbeschwerde, Anhörungsrüge) nicht ausgeschöpft hatte.
Mann bleibt auch mit weiterer Beschwerde erfolglos
Die weitere Verfassungsbeschwerde (VerfGH 6/19 und 7/19) richtete sich gegen eine vom AG Bonn am 19.02.2019 in einem Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung zum Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seinem Kind. Der VerfGH hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer den vorgesehenen Rechtsweg (hier: Beschwerde zum Oberlandesgericht – Familiensenat) nicht ausgeschöpft hatte.