VerfGH Nordrhein-Westfalen: Ermittlung der Steuerkraft im Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 verfassungsgemäß

Die Verfassungsbeschwerden der Städte Blomberg und Münster sowie der Gemeinde Hellenthal gegen § 9 Abs. 1 des GFG 2015 sind gescheitert. Die Berücksichtigung der Ausgleichsbeträge nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz bei der Ermittlung der Steuerkraft sei verfassungsgemäß, entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit Urteil vom 27.02.2018 (Az.: VerfGH 17/15).

Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen erhöhte Steuerkraft der Gemeinden

§ 9 Abs. 1 GFG 2015 regelt die Berechnung der Steuerkraftmesszahl, die einen Faktor bei der Bestimmung der einer Gemeinde im Rahmen des Finanzausgleichs zukommenden Schlüsselzuweisungen bildet. Dabei wurden im Jahr 2015 die Beträge, die Städten und Gemeinden nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz als Ausgleich dafür gezahlt worden sind, dass sie in den Jahren 2009 bis 2012 erhöhte Gewerbesteuerumlagen gezahlt haben, bei der Bestimmung ihrer Steuerkraft (erhöhend) berücksichtigt. Dadurch haben sich die Schlüsselzuweisungen, die die Beschwerdeführerinnen im Jahr 2015 erhalten haben, verringert. Die Beschwerdeführerinnen hatten geltend gemacht, die Berücksichtigung der Zahlungen nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz durchbreche die Systematik der Steuerkrafterfassung im Gemeindefinanzierungsgesetz. Zudem werde das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verletzt.

VerfGH: Anrechnung der Ausgleichsbeträge bei Steuerkraft verfassungsgemäß

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die angegriffene Regelung des § 9 Abs. 1 GFG 2015 verletze nicht das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1, 79 Satz 2 LV NRW. Die Berücksichtigung der Ausgleichsbeträge nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz bei der Ermittlung der Steuerkraft sei vom weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Regelung des kommunalen Finanzausgleichs zukomme, gedeckt. Insbesondere sei die Anrechnung nicht systemwidrig. Durch den kommunalen Finanzausgleich sei die angemessene Finanzausstattung einer Gemeinde in einem bestimmten Jahr zu gewährleisten. Der Gesetzgeber habe somit berücksichtigen können, dass die Ausgleichsbeträge den Gemeinden unstreitig im maßgeblichen Referenzzeitraum für das Haushaltsjahr 2015 zugeflossen seien.

Kein Verstoß gegen Gebot kommunaler Gleichbehandlung

Der Gesetzgeber habe dabei auch die von ihm für die Bemessung der Steuerkraft gewählten Maßstäbe beachtet. Die Ausgleichsbeträge wiesen eine hinreichend große Nähe zur seit langem berücksichtigten Gewerbesteuer auf. Sie müssten auch nicht aus anderen Gründen, etwa mit Blick auf die kommunale Gestaltungsfreiheit oder mangels Aussagekraft für die finanzielle Situation der Gemeinden, unberücksichtigt bleiben. Die Berücksichtigung der Ausgleichsbeträge bei der Bemessung der Steuerkraft nach § 9 Abs. 1 GFG 2015 verstoße auch nicht gegen das Gebot kommunaler Gleichbehandlung. Ein Verstoß liege insbesondere nicht deshalb vor, weil bei den Beschwerdeführerinnen die Anrechnung zu einer Reduzierung der Schlüsselzuweisungen im Jahr 2015 und damit zu einem finanziellen Nachteil führe, der bei Gemeinden, die im Jahr 2015 keine Schlüsselzuweisungen erhielten, nicht eintreten könne.

Vor- oder Nachteile in verschiedenen Jahren nicht saldierbar

Eine Ungleichbehandlung liege auch nicht deshalb vor, weil dieser Nachteil bei anderen Gemeinden durch erhöhte Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2009 bis 2012 ausgeglichen werde, bei den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht, da sie in den Jahren 2009 bis 2012 keine Schlüsselzuweisungen erhalten hätten. Im Rahmen des Finanzausgleichs komme es allein auf die Finanzsituation der jeweiligen Gemeinde in einem bestimmten Jahr an. Damit sei es nicht von Bedeutung, ob diese Finanzsituation durch Vor- oder Nachteile in anderen Jahren bedingt worden sei. Ziel des kommunalen Finanzausgleichs sei allein die angemessene Finanzausstattung der Gemeinden im jeweiligen Ausgleichsjahr. Eine jahresübergreifende Abrechnung oder ein jahresübergreifender Ausgleich stünde hierzu im Widerspruch.

VerfGH NRW, Urteil vom 27.02.2018 - VerfGH 17/15

Redaktion beck-aktuell, 27. Februar 2018.

Mehr zum Thema