Abgeordneter machte Verletzung seiner Mandatsrechte durch Pandemiegesetze geltend
Der Antragsteller, ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin, sah sich in seinem Recht auf das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 4 VvB verletzt und rügte außerdem einen Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 VvB, wonach der Senat Rechtsverordnungen wie die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung nur erlassen kann, wenn er hierzu durch ein Gesetz ermächtigt worden ist.
VerfGH weist Eilantrag als teils unzulässig und offensichtlich unbegründet zurück
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die in der Hauptsache im Organstreit und mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Anträge teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet sind. Die vom Verfügungskläger angegriffene Regelung (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung), die auch Abgeordnete verpflichtet, wenn Sie wegen Ihrer Abgeordneten-Tätigkeit Ihre Wohnung verlassen, diesen Grund bei einer Kontrolle durch die Polizei oder die zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen, sei nicht zu beanstanden. Die Regelung sei – anders als der Kläger meine – nicht so unbestimmt, dass er in der Ausübung seines Mandats beschränkt werde beziehungsweise durch sein mandatsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Informationen preisgeben müsse.
Mandatsbezogenes Verlassen der Wohnung nur glaubhaft zu machen
Für die Glaubhaftmachung könne von ihm nicht mehr verlangt werden, als dass er sich als Abgeordneter ausweise und versichere, dass er mandatsbezogen seine Wohnung verlassen habe. Eine weitergehende Kontrolle auch nur der Plausibilität seiner Erklärung habe zu unterbleiben. Das gebiete die Bedeutung des freien Mandats und der Funktionsfähigkeit der Legislative – wie sie auch in § 1 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zum Ausdruck komme, wonach sich die Parlamentarier versammeln dürften. Die Glaubhaftmachung umfasse damit auch nicht die Offenbarung von Informationen, die vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst sind. Soweit der Antragsteller das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage rügte, hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass er weder in seinen Rechten als Abgeordneter, noch in seinen Grundrechten als Bürger betroffen ist.