Untersuchungsausschuss: Formale Chancengleichheit garantiert keinen Sitz

Weil sie im Berliner "Fördergeld"-Untersuchungsausschuss nicht vertreten ist, wandte sich die AfD-Fraktion an den VerfGH Berlin. Der sieht darin kein Problem. Das Abgeordnetenhaus habe einen Platz für die AfD vorgesehen, die vorgesehene Person sei aber nicht gewählt worden.

Der VerfGH Berlin hat keine Einwände gegen die Besetzung des 2. Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der Vergabe öffentlicher Fördermittel aus dem Berliner Haushaltsplan 2024/2025. Einen Eilantrag der AfD-Fraktion, deren Besetzungsvorschläge unberücksichtigt geblieben waren, lehnten die Richter und Richterinnen ab (Beschluss vom 06.03.2026 – VerfGH 32 A/26).

Nach dem Einsetzungsbeschluss des Abgeordnetenhauses vom 18. Dezember 2025 besteht der Untersuchungsausschuss aus neun Mitgliedern. Der AfD-Fraktion steht danach ein Sitz zu. In der Plenarsitzung am 15. Januar 2026 wählte das Abgeordnetenhaus die Mitglieder. Während die Vorschläge der übrigen Fraktionen die erforderliche Mehrheit erhielten, fanden die von der AfD benannten Kandidaten (Mitglied und Stellvertreter) auch in weiteren Wahlgängen keine Mehrheit. Der Untersuchungsausschuss trat am 16. Januar 2026 zusammen und nahm seine Arbeit auf.

Die AfD-Fraktion will im Weg der einstweiligen Anordnung erreichen, dass der Untersuchungsausschuss vorläufig mit einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied ihrer Fraktion besetzt wird. Hilfsweise sei das Abgeordnetenhaus von Berlin zu verpflichten, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass ihre Besetzungsvorschläge nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden. Dem Untersuchungsausschuss solle außerdem einstweilen untersagt werden, rechtserhebliche Tätigkeiten vorzunehmen, bevor er nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

Kein Ausschussmitglied ohne Wahl

Der VerfGH hält den Eilantrag teilweise schon für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Nichtwahl der vorgeschlagenen Kandidaten verletzt die AfD-Fraktion nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf formale Chancengleichheit.

Zwar müsse ein Untersuchungsausschuss grundsätzlich – wie es § 3 Abs. 3 S. 2 UntAG vorsieht – ein "spiegelbildliches Abbild" des Plenums sein. Dieses aus dem Recht auf formale Chancengleichheit der Fraktionen folgende Recht könne jedoch mit anderen Verfassungsgütern kollidieren.

Das Untersuchungsausschussgesetz sehe für die Besetzung der Mitglieder ausdrücklich eine Wahl durch das Abgeordnetenhaus vor. Diese Wahl sei Ausdruck des freien Mandats der Abgeordneten, das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist. Das Recht auf formale Chancengleichheit vermittele keinen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Kandidaten. Da die AfD-Fraktion stets an denselben Kandidaten festgehalten habe, habe die wiederholte Nichtwahl die Verfassung von Berlin nicht verletzt.

VerfGH Berlin, Beschluss vom 06.03.2026 - 32 A/26

Redaktion beck-aktuell, bw, 9. März 2026.

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