Verstoß gegen Willkürverbot?
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Hauptstadtzulage (Art. 3 Nr. 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes vom 11.06.2020) gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin verankerte Willkürverbot verstoße. Es gebe keinen Grund für eine Ungleichbehandlung der Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 und derjenigen der Besoldungsgruppen über A 13.
VerfGH: Fachgerichtlicher Rechtsweg nicht erschöpft
Der VerfGH begründet seine Entscheidung damit, dass der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft sei. Der Beschwerdeführer müsse sich grundsätzlich darauf verweisen lassen, sein Begehren zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Die Voraussetzungen, unter denen der VerfGH ausnahmsweise über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde in der Sache entscheiden könne, lägen nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht. Der Verfassungsbeschwerde komme auch keine allgemeine Bedeutung zu. Hierfür reiche es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung – wie stets – eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist. Bei der Abwägung über die Annahme eines Ausnahmefalls habe der VerfGH insbesondere berücksichtigt, dass die Rechtslage hinsichtlich des einfachen Rechts durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend vorgeklärt ist.