Hintergrund
Ein im Dienstbereich des Antragsgegners tätiger Leitender Oberstaatsanwalt hatte auf dem Nominierungsparteitag der Brandenburger AfD zur Bundestagswahl gesagt: "Wenn die Blockparteien so weitermachen können wie bisher, dann hat unser Land in 20 Jahren fertig, wir wären wirtschaftlich ruiniert, von einer nicht-deutschen Mehrheit besiedelt und auf dem besten Weg in die islamische Republik. Um das zu verhindern, sind wir alle in die AfD gegangen, und das will ich auch mithelfen zu verhindern." Mit dieser Äußerung wurde der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in einem Interview des RBB konfrontiert. Daraufhin sagte er unter anderem, danach sei für den Wahlkampf Einiges zu befürchten, die Medien würden zu tun bekommen und die Dienstbehörde werde dies dann auszuwerten haben. In einer anschließenden Fragestunde im Abgeordnetenhaus äußerte er auf Fragen von Abgeordneten unter anderem, dass hinsichtlich der Bundestagskandidaten der AfD aufgrund von Äußerungen aus der AfD in anderen Bundesländern Anlass bestehe, genauer hinzusehen, ob sie sich an das dienstrechtliche Gebot zur Mäßigung und Zurückhaltung sowie zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung hielten.
Berichterstattung des RBB kann Antragsgegner nicht entgegengehalten werden
Hinsichtlich der Äußerungen des Antragsgegners im Interview mit dem RBB bliebt der Antrag erfolglos, weil diese Äußerungen nach Auffassung des VerfGH selbst keinen ausreichenden Bezug zur AfD als Partei gehabt hätten. Einen entsprechenden Bezug hätten die Äußerungen erst durch Formulierungen erhalten, die der RBB in seiner anschließenden Berichterstattung verwendet habe. Die Berichterstattung des RBB könne dem Antragsgegner jedoch nicht entgegengehalten werden.
Gebot strikter Neutralität gilt nicht bei parlamentarischer Fragestunde
Ebenso erfolglos war der gegen die Äußerungen in der Fragestunde gerichtete Antrag. Diese hätten sich zwar auf die AfD bezogen und hätten einen parteiergreifenden Inhalt. Sie seien jedoch nicht zu beanstanden, weil der Antragsgegner im Rahmen der parlamentarischen Fragestunde zu Rede und Antwort verpflichtet sei und in dieser Situation nicht dem für Regierungsmitglieder unter anderen Voraussetzungen geltenden Gebot strikter Neutralität unterliege. Dabei berücksichtigte der VerfGH auch, dass der Antragsgegner in der Fragestunde vor allem von einem Mitglied der Antragstellerin befragt worden war und eine Verletzung der Grundsatzes der Waffengleichheit in dieser Situation nicht drohte.