In Berlin lebender Brite darf nicht für Bezirksverordnetenversammlung kandidieren

Die Entscheidung der Berliner Wahlbehörden, einem in Berlin lebenden britischen Staatsangehörigen, der für die Partei Volt für die Bezirksverordnetenversammlung kandidieren will, das aktive und passive Wahlrecht zu versagen, ist rechtmäßig. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden. Dem Briten fehle infolge des Brexits die erforderliche Unionsbürgerschaft.

Unionsbürgerschaft mit Brexit automatisch verloren

Das aktive und passive Kommunalwahlrecht stehe nur denjenigen in Berlin lebenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, die in Folge ihrer Staatsangehörigkeit zugleich die Unionsbürgerschaft nach den Europäischen Verträgen besitzen. Infolge dieser Verknüpfung der Unionsbürgerschaft mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates habe der Antragsteller mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union die Unionsbürgerschaft automatisch verloren. Damit stehe ihm für die Wahlen zu einer Bezirksverordnetenversammlung in Berlin das aktive und passive Wahlrecht nicht mehr zu. Nach den Ausführungen des VerfGH ist dies die unvermeidliche Folge der im Vereinten Königreich getroffenen Mehrheitsentscheidung für das Verlassen der Union.

VerfGH Bln, Beschluss vom 15.09.2021 - 15.09.2021 VerfGH 107 A/21

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2021.