VerfGH Berlin: Berliner Hundegesetz ist rechtens

Die Berliner Vorschriften zur Kennzeichnungspflicht von Hunden und zur Veräußerung von Welpen sind rechtens. Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat mit zwei jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 16.01.2019 Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unmittelbar gegen entsprechende Regelungen des 2016 novellierten Berliner Hundegesetzes (HundeG) richteten (VerfGH 15/17 und VerfGH 50/17).

Beschwerdeführer fühlt sich in seiner Privatsphäre verletzt

Im Verfahren VerfGH 15/17 wandte sich ein Berliner Hundehalter gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 HundeG, wonach Halter ihren Hund in der Öffentlichkeit mit ihrem Namen und ihrer Adresse am Halsband oder am Brustgeschirr kennzeichnen müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies verletze seine Privatsphäre, weil er personenbezogene Daten offenlegen müsse. Zugleich setze ihn diese Verpflichtung dem Risiko aus, Opfer von Straftaten zu werden, weil so seine Wohnanschrift ausgespäht werden könne.

Gericht geht von Eingriff mit sehr geringem Gewicht aus

Der VerfGH ist dem nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung berühre zwar das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Der Eingriff sei jedoch von sehr geringem Gewicht, da die Kennzeichnung auch verdeckt erfolgen könne.

Züchter monieren Regelung zur Welpenhaltung

In dem Verfahren VerfGH 50/17 wandten sich zwei Mitglieder eines nicht gewerblichen Hundezüchtervereins gegen § 16 Abs. 3 und 4 HundeG. Nach diesen Vorschriften darf in Berlin die Haltung eines Hundes im Alter von bis zu einem Jahr nur aufgenommen werden, wenn dieser Hund von bestimmten im Gesetz genannten Personen wie Tierärzten erworben wird. Die beschwerdeführenden Züchter machten geltend, dass sie aufgrund dieser Vorschriften keine Welpen mehr von Vereinsmitgliedern erwerben und Welpen, die sie gezüchtet hätten, auch nicht mehr veräußern könnten.

VerfGH verweist auf von illegalem Welpenhandel ausgehende Gefahren

Der VerfGH hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, da die angegriffenen Regelungen verhältnismäßig seien. Der Gesetzgeber verfolge mit ihnen das legitime Ziel, das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit vor den Gefahren zu schützen, die von Hunden ausgehen, die durch nicht ausreichend sachkundige Personen aufgezogen und abgegeben werden. Mit den Vorschriften wollte der Gesetzgeber insbesondere den vom illegalen Welpenhandel ausgehenden Gefahren begegnen. Daher sei er berechtigt, den Kreis derjenigen, die zur Veräußerung von bis zu einem Jahr alten Hunden befugt sein sollen, auf Personen mit bestimmten Qualifikationen in Bezug auf Tiere zu beschränken.

Anerkennung als sachverständige Person möglich

Die beschwerdeführenden Züchter würden durch die Regelung auch nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn die angegriffenen Vorschriften würden ein Verfahren vorsehen, mit dem auch nichtgewerbliche Züchter die Möglichkeit hätten, die für die Veräußerung von Welpen erforderliche Sachkunde nachzuweisen: Ihnen stehe der Weg einer Anerkennung als sachverständige Person offen. Damit sei es ihnen insbesondere möglich, Welpen an Vereinsmitglieder abzugeben. Die angegriffenen Regelungen würden solche Züchter nicht ausschließen.

VerfGH Bln, Beschluss vom 16.01.2019 - VerfGH 15/17

Redaktion beck-aktuell, 25. Januar 2019.