Berlin-Wahl: Mehrere Wahlprüfungsanträge erfolglos

Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat im Zusammenhang mit der desorganisierten Berlin-Wahl am 26.09.2021 über Anträge im Organstreitverfahren sowie drei weitere Wahlprüfungsverfahren entschieden. Die Anträge, die ein ehemaliger Abgeordneter der Freien Wähler sowie Wahlbewerber von FDP und der Basis gestellt hatten, blieben allesamt erfolglos – größtenteils waren sie bereits unzulässig. Dem VerfGH liegen eigenen Angaben zufolge nun noch 25 Wahlprüfungsverfahren vor.

Anträge eines ehemaligen Abgeordnete bereits unzulässig

Ein ehemaliger Abgeordneter hat zum einen im Wege des Organstreitverfahrens beantragt, das 18. Abgeordnetenhaus wiedereinzusetzen. Der VerfGH hat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da der Bewerber kein Abgeordneter mehr sei und das 18. Abgeordnetenhaus nicht mehr existiere. Zum anderen hat der ehemalige Abgeordnete gegen die Abstimmung zum Volksentscheid sowie gegen die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen Einspruch erhoben. Er kandidierte bei den Wahlen vom 26.09.2021 als Bewerber der Partei Die Freien Wähler im Wahlkreis Charlottenburg-Wilmersdorf 5. Auch diesen Einspruch hat der VerfGH als unzulässig zurückgewiesen, da es nach dem gesetzlichen Wortlaut an der Einspruchsberechtigung fehle.

Bewerber einer Partei nicht einspruchsberechtigt

Einspruch gegen die Gültigkeit der Abstimmung zum Volksentscheid könnten nach § 41 Abs. 1 des Berliner Abstimmungsgesetzes nur die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses erheben. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen mit dem Ziel der Ungültigerklärung könnten nach § 40 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes über den Berliner VerfGH unter anderem Parteien und Einzelbewerbende einlegen, nicht jedoch Bewerbende einer Partei. Wegen der fehlenden Einspruchsberechtigung hat der VerfGH auch den Einspruch eines Bewerbers der Partei FDP im Wahlkreis Charlottenburg-Wilmersdorf 3 zurückgewiesen.

Antrag auf Nachrücken als Direktkandidat erfolglos - Noch 25 Wahlprüfungsverfahren anhängig

Schließlich hat der VerfGH den Einspruch eines Bewerbers der Partei Die Basis zurückgewiesen. Dieser Bewerber hatte beantragt, als Direktkandidat im Wahlkreis Pankow 3 nachzurücken. Nach § 14 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes komme ein Nachrücken nur dann in Betracht, wenn die auf einen Wahlkreisvorschlag benannte Person ausfällt oder zurücktritt. Im vorliegenden Fall habe die Partei den Wahlvorschlag insgesamt zurückgezogen. Ein Nachrücken sei daher nicht möglich, so der VerfGH. Dem VerfGH liegen eigenen Angaben zufolge nun noch 25 Wahlprüfungsverfahren vor. Mit der Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen seien die meisten dieser Verfahren gegenstandslos geworden, so der VerfGH. Er kündigte an, entsprechende Hinweisschreiben an die Einsprechenden zu versenden.

VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.11.2022 - VerfGH 132/21

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2022.

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