Vorläufige Ausgangsbeschränkung gegen Corona-Pandemie erlassen
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung erlassen. Danach müssen Menschen physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands reduzieren und einen räumlichen Abstand einhalten (§ 1 Abs. 1 BayCoronaV). Zudem sind Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2 BayCoronaV) sowie Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3 BayCoronaV) und das Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftige Gründe (§ 1 Abs. 4 und 5 BayCoronaV) untersagt. Die Verordnung ist am 21.03.2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft (§ 2 BayCoronaV).
Antragsteller rügte unverhältnismäßigen Eingriff in Freiheitsrechte
Der Antragsteller erhob eine Popularklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung der Verordnung. Zugleich wollte er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass die angegriffene Verordnung sofort außer Vollzug gesetzt wird. Er rügte, die Verordnung greife in unverhältnismäßiger Weise in die verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechte der Bürger ein.
VerfGH Bayern: Ausgang der Hauptsache offen - Folgenabwägung
Der VerfGH-Präsident, der in besonderen Eilfällen selbst zur Entscheidung berufen ist, hat den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung abgelehnt. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens könne bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten, aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden. Der VerfGH hat die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb anhand einer Folgenabwägung getroffen.
Grundrechtseingriffe durch Ausgangsbeschränkung zwar tiefgreifend
Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Popularklage im Hauptsacheverfahren Erfolg, wären Gastronomiebetriebe mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht untersagt und Personen zu Unrecht von den genannten Verhaltensweisen abgehalten worden. Ferner wären etwaige Verstöße letztlich zu Unrecht geahndet worden. Neben den Einschränkungen für die unmittelbaren Adressaten der Regelungen gebe es auch umfangreiche mittelbare Auswirkungen. Der VerfGH nennt etwa Auswirkungen auf Menschen, die sich in Einrichtungen aufhielten, die nicht besucht werden dürften, oder auf wirtschaftliche Betriebe, die zwar geöffnet seien, wegen der Bewegungseinschränkungen aber weniger frequentiert würden. All dies wiege schwer, insbesondere deshalb, weil es sich teilweise um tiefgreifende Grundrechtseingriffe handele, eine Vielzahl von Personen betroffen sei und die Eingriffe partiell irreversibel seien.
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung überwiegt aber
Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Popularklage im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, würde es mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Vielzahl von sozialen Kontakten kommen, die die Verordnung unterbinden wolle. Hierdurch würde die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöht. Nach der Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts, der der Bundesgesetzgeber (vgl. § 4 IfSG) für den Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht beimesse, werde die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit als insgesamt hoch eingeschätzt. Ziel müsse es sein, die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Angesichts der überragenden Bedeutung von Leben und Gesundheit der möglicherweise Gefährdeten überwögen die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Verordnung.