Keine Mehrheit für PKG-Besetzung mit AfD-Kandidaten
Das PKG kontrolliert unter anderem die Arbeit des Verfassungsschutzes, weshalb die Mitglieder einer besonderen Verschwiegenheit unterliegen. Ihm gehören laut Gesetz sieben Abgeordnete an, aufgeteilt nach Stärke der Fraktionen. Die Besetzung ist normalerweise eine Formsache. 2018 konnten aber in vier Wahlgängen keine von der AfD vorgeschlagene Kandidaten im Plenum eine Mehrheit hinter sich vereinen. Der dieser Partei zugedachte Platz blieb daher unbesetzt. Die AfD, von der einige Mitglieder wegen ihrer Nähe zu oder Kontakten in die rechtsextreme Szene immer wieder in den Fokus des Verfassungsschutzes geraten, sieht dadurch ihre verfassungsrechtlichen Rechte als Oppositionsfraktion massiv verletzt.
Antrag im Verfahren der Meinungsverschiedenheit unzulässig
Gestritten wurde vor Gericht über die Frage, ob die Bestimmungen zur Zusammensetzung und Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums in Art. 2 Abs. 1 des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG) mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind. Der VerfGH hat nun einen gegen den Landtag und die übrigen Fraktionen gestellten Antrag der AfD-Landtagsfraktion und zweier Abgeordneter dieser Fraktion als unzulässig abgewiesen. Die Antragsteller wollten im Verfahren der Meinungsverschiedenheit gemäß Art. 75 Abs. 3 BV die korrekte Auslegung der gesetzlichen Regelungen zur Zusammensetzung und zum Wahlverfahren des PKG klären lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des VerfGH hätte die Meinungsverschiedenheit für ihre Zulässigkeit jedoch bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens entstanden und erkennbar geworden sein müssen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Wie die Vorschrift in den konkreten Anwendungssituationen auszulegen sei, in denen die Antragsteller die Handhabung beanstanden, und ob diese Handhabung verfassungsgemäß war, sei aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags nicht zu entscheiden gewesen.
Keine Analogie zu abstrakter Normenkontrolle
Der Antrag ist auch nicht, wie von der AfD gewollt, als sogenannter positiver Normbestätigungsantrag in Analogie zur abstrakten Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zulässig. Für die von den Antragstellern befürwortete Analogie sei schon mangels vergleichbarer verfassungsrechtlicher Ausgangslage kein Raum.