Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen baden-württembergisches Hochschulgesetz

Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hat zwei Verfassungsbeschwerden von Hochschullehrern gegen die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl ihrer Vertreter im Hochschulsenat sowie über die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten mögliche Grundrechtsverletzungen nicht hinreichend dargetan.

Regeln über Wahl der Senatsvertreter der Hochschullehrer gerügt

Die Beschwerdeführer, überwiegend Hochschullehrer, wandten sich zum einen gegen Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl der Hochschullehrervertreter in den Senaten der Hochschulen (Az.: 1 VB 33/18). Der Senat ist das zentrale Beschlussorgan der Hochschule. Während bis zum Jahr 2018 die Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer im Senat wie die Vertreter der übrigen Gruppen durch hochschulweite Wahlen von sämtlichen Mitgliedern ihrer Gruppe gewählt wurden, werden die Senatsvertreter der Hochschullehrer nun jeweils durch ihre Fakultäten oder Sektionen gewählt. Die Beschwerdeführer in diesem Verfahren rügten einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Überdies sahen sie ihr Recht auf freie wissenschaftliche Betätigung gefährdet.

Regeln über Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder moniert

Zum anderen wandten sie sich gegen Bestimmungen über die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder der Hochschulen (Az.: 1 VB 26/19). Das Rektorat ist das zentrale Leitungsorgan der Hochschule. Die Rektoratsmitglieder werden durch den Senat und durch den Hochschulrat, der mehrheitlich aus nicht hochschulangehörigen Mitgliedern besteht, gewählt. Im Senat verfügen die Hochschullehrer seit 2018 über eine Stimme mehr als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen. Sofern ein Kandidat für das Amt des Rektoratsmitglieds in keinem der Wahlgänge die erforderliche Mehrheit erhielt, sah das Landeshochschulgesetz bis 2020 die Möglichkeit eines Losentscheids vor. Zur Abwahl eines Rektoratsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit ist der Senat nur im Falle einer Zweidrittelmehrheit und nur im Einvernehmen mit dem Hochschulrat und dem Wissenschaftsministerium befugt. Daneben sieht das Landeshochschulgesetz seit 2018 nunmehr aber vor, dass die Hochschullehrer durch eine gruppeninterne Abstimmung ein Rektoratsmitglied abwählen können. Das Abwahlbegehren hat Erfolg, wenn die Mehrheit der Hochschullehrer für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit auch in mindestens der Hälfte der Fakultäten oder Sektionen erreicht wird. Die Beschwerdeführer in diesem Verfahren sahen ihr Recht auf freie wissenschaftliche Betätigung gefährdet, weil sie nicht über effektive Kontrollrechte über das Rektorat verfügten.

VerfGH: Grundrechtsverletzung durch Regeln über Wahl der Senatsvertreter nicht ausreichend dargetan

Der VerfGH hat beide Verfassungsbeschwerden mangels ausreichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Durch die Wahl der Senatsvertreter der Hochschullehrer in ihren Fakultäten habe der Gesetzgeber die Fächerkulturen im Senat angemessen repräsentieren und den Interessen der Fakultäten hinreichend Eingang in die Beratungen auf zentraler Ebene gewähren wollen. Eine derartige pluralistische Zusammensetzung des Hochschulsenats sei ein legitimer gesetzlicher Zweck, der differenzierende Wahlmodi rechtfertigen könne. Die Aufteilung der Senatssitze der Hochschullehrer unter den einzelnen Fakultäten habe der Gesetzgeber den Hochschulen selbst überantwortet. Dabei könnten auch die unterschiedlichen Mitgliederzahlen der Fakultäten berücksichtigt werden. Gemessen an diesen Grundsätzen hätten die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass der neue Wahlmodus die Wissenschaftsfreiheit gefährden könnte, sei anhand der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht erkennbar gewesen.

Grundrechtsverletzung durch Regeln über (Ab-)Wahl der Rektoratsmitglieder ebenfalls nicht hinreichend dargelegt

Nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung entfielen wesentliche wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse nicht auf den - mehrheitlich aus Hochschullehrern besetzen - Hochschulsenat, sondern auf das Rektorat. Nach dem VerfGH-Urteil von 2016 (BeckRS 2016, 54632) müssten die Hochschullehrer zum Zwecke der Kompensation über effektive Mitwirkungsrechte bei der Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder verfügen. Zur Umsetzung dieses Urteils habe der Gesetzgeber seit 2018 die Stimmenmehrheit der Hochschullehrer im Senat gesetzlich vorgeschrieben. Mit ihrer Stimmenmehrheit könnten die Hochschullehrer einen ihnen nicht genehmen Kandidaten für das Amt des Rektoratsmitglieds verhindern. Der Losentscheid sei inzwischen abgeschafft worden, habe aber ohnehin zur Disposition durch eine Regelung in der Grundordnung der jeweiligen Hochschule gestanden. Mit der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abwahl eines Rektoratsmitglieds durch eine Abstimmung nur in der Gruppe der Hochschullehrer hätten die Hochschullehrer seit 2018 nunmehr auch die Möglichkeit, Rektoratsmitglieder abzuwählen, ohne - wie vom VerfGH gefordert - auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein. Dass die Regelung dennoch verfassungswidrig sein könnte, hätten die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt.

VerfGH BW, Beschluss vom 24.05.2022 - 1 VB 26/19

Redaktion beck-aktuell, 17. Juni 2022.