Verletzung der Gleichheit der Fraktionen gerügt
Nach der Neuregelung ist ein von zwei Fraktionen beantragter Untersuchungsausschuss nur einzusetzen, wenn "deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören". Mit den Organstreitanträgen rügte die AfD-Fraktion die Verletzung der Gleichheit der Fraktionen (Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung).
VerfGH: AfD hat gesetzliche Frist versäumt
Der VerfGH hat den gegen die Änderung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UAG gerichteten Organstreitantrag als unzulässig zurückgewiesen. Er sei am 09.05.2017 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach der am 10.10.2016 erfolgten Verkündung der Änderung gestellt worden, heißt es in der Begründung. Der darüber hinaus gegen die Ablehnung der Einsetzung des Untersuchungsausschusses gerichtete Antrag wurde vom VerfGH als unbegründet zurückgewiesen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landtags über den Einsetzungsantrag am 10.11.2016 nur noch eine Antrag stellende Fraktion vorhanden gewesen sei. Die Mitglieder der ABW-Fraktion seien bereits am 11.10.2016 zur AfD-Fraktion zurückgekehrt. Die Ablehnung des (unabhängig von der Parteimitgliedschaft) jedenfalls zwei Fraktionen voraussetzenden Minderheitenantrags nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UAG auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses habe damit nicht das Gleichbehandlungsgebot verletzt, betonten die Richter.