VerfGH Baden-Württemberg: Streit um Fraktionszugehörigkeit kein Fall für Organstreitverfahren

In seinem Verfahren gegen die AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg um die Feststellung seiner Fraktionszugehörigkeit bleibt der Landtagsabgeordnete Wolfgang Gedeon erfolglos. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14.04.2020 den entsprechenden Antrag wie auch einen Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Organstreitverfahren diene der Klärung von Streiten über die Landesverfassung, nicht zur Klärung von Fraktionsmitgliedschaften (Az.: 1 GR 84/19).

Gedeon: Keinen sachlichen Grund für Diskriminierung

Der Antragsteller trug zur Begründung insbesondere vor, er habe seine Mitgliedschaft in der Fraktion im Juli 2016 nicht wirksam beendet, sie vielmehr nur ruhen lassen. Er sei satzungsmäßig Mitglied der Antragsgegnerin. Es gebe keinen sachlichen Grund für die Diskriminierung durch die Antragsgegnerin. Sie hat im Verfahren vor dem VerfGH mitgeteilt, dass entschieden worden sei, dem Verlangen des Antragstellers nicht nachzukommen.

Organstreitverfahren untauglich für Feststellung einer Fraktionsmitgliedschaft

Nach Ansicht des Gerichts ist das Organstreitverfahren mit seinem Hauptantrag unzulässig, da es kein zulässiges Begehren enthält. Das Organstreitverfahren sei nicht das Verfahren zur Klärung aller Streitigkeiten, die taugliche Beteiligte untereinander haben. Der VerfGH entscheide in diesem Verfahren vielmehr nur über die Auslegung der Landesverfassung. Der Hauptantrag sei nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf die Feststellung der Verletzung eines Verfassungsrechts, sondern die Feststellung einer Fraktionsmitgliedschaft gerichtet.

Hilfsantrag nicht ausreichend begründet

Das Organstreitverfahren sei auch mit seinem Hilfsantrag unzulässig. Die Begründung des Antrags genüge nicht den sich aus dem Gesetz über den VerfGH ergebenden Anforderungen, obwohl der Gerichtshof zweimal auf Bedenken an der Beachtung der Anforderungen hingewiesen habe. Insbesondere habe der Antragsteller seinen sehr vagen Ausführungen zu den Absprachen im Zusammenhang mit dem behaupteten "Ruhenlassen" seiner Fraktionsmitgliedschaft nichts hinzugefügt. Einer solchen Darlegung hätte es umso mehr bedurft, als der Antragsteller nach eigenen Angaben im Juli 2016 aus der Fraktion austrat. Soweit der Antragsteller behauptet, die Mitarbeit in der Fraktion werde ihm ohne Sachgrund verweigert, fehle es an jeder Auseinandersetzung mit den Gründen, wegen derer seine Fraktionsmitgliedschaft im Jahr 2016 und danach umstritten war.

VerfGH BW, Urteil vom 14.04.2020 - 1 GR 84/19

Redaktion beck-aktuell, 17. April 2020.

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