AfD-Eilantrag gegen polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung von Abgeordneten-Mitarbeitern gescheitert

Die AfD-Fraktion im baden-württembergischen Landtag und ihre Mitglieder sind mit einem Eilantrag gegen die (aktuellen) Regelungen der Hausordnung des Landtags zur polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung von Mitarbeitern der Abgeordneten gescheitert. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg erachtete den Antrag mangels ausreichender Darlegung der Dringlichkeit bereits für unzulässig.

Polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Abgeordneten-Mitarbeitern gerügt

Die AfD-Fraktion im 16. Landtag von Baden-Württemberg und ihre Mitglieder haben eine Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags vom 25.09.2019 in der Fassung vom 10.02.2021 erhoben, wonach Mitarbeiter der Abgeordneten erst nach Durchführung einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Landeskriminalamt uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten des Landtags erhalten. Zugleich stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie sind der Auffassung, dass die Regelungen ihre organschaftlichen Rechte als Fraktion und als Mitglieder des Landtags verletzen. Hinsichtlich der Regelungen zur Durchführung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen in der alten Fassung der Hausordnung hatte der VerfGH bereits eine Organklage (BeckRS 2021, 8608) und einen Eilantrag (BeckRS 2019, 29619) im April 2021 beziehungsweise November 2019 zurückgewiesen.

VerfGH: Dringlichkeit nicht ausreichend dargelegt

Der VerfGH hat den Eilantrag für unzulässig erachtet. Sechs der als Mitglieder der Fraktion und damit als Antragsteller genannten Abgeordneten seien mit dem Ende der 16. Legislaturperiode aus dem Landtag ausgeschieden, sodass es ihnen aller Voraussicht nach am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die im Hauptsacheverfahren begehrte Feststellung fehlt. Die übrigen Abgeordneten hätten die Dringlichkeit der Sache nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hätten sie nicht vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass sie nicht "überprüfte" Mitarbeiter beschäftigen oder sich ihre "Bestands-Mitarbeiter" einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssten. Dass sie die Einstellung neuer Mitarbeiter beabsichtigten, hätten sie ebenso wenig vorgetragen.

"Permanente erkennungsdienstliche Überwachung" nicht zu erkennen

Auch die antragstellende AfD-Fraktion des 16. Landtags von Baden-Württemberg habe die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen drohenden schweren Nachteile oder andere wichtige Gründe nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie habe zwar vorgetragen, dass sie eine Neueinstellung von Mitarbeitern beabsichtige, jedoch nicht konkret dargelegt, welche Stellen hiervon betroffen seien. Eine befürchtete "permanente erkennungsdienstliche Überwachung" lasse sich den maßgeblichen Vorschriften der Hausordnung nicht entnehmen.

VerfGH BW, Beschluss vom 25.06.2021 - 1 GR 69/21

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2021.