Videoverhandlung für Schwerbehinderte abgelehnt: Wohl eher keine Lust als keine passende Technik
Mann im Anzug im Videocall
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Mann im Anzug im Videocall

Eine schwerbehinderte, reiseunfähige Frau aus Berlin möchte per Video an einem Zivilverfahren in Freiburg teilnehmen. Das AG lehnt ab, es verfüge nicht über die Technik. Die Verfassungsbeschwerde der Frau hat keinen Erfolg, doch der VerfGH zeigt wenig Verständnis für den unwilligen Richter. 

Der VerfGH Baden-Württemberg hat die Verfassungsbeschwerde der Frau als unzulässig zurückgewiesen. Sie hätte zunächst einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Freiburger Richter stellen müssen, mithin den Grundsatz der Subsidiarität missachtet, so die Verfassungsrichterinnen und -richter (Beschluss vom 08.12.2025 - 1 VB 64/25).

Die Frau lebt in Berlin. Sie ist chronisch krank, daher nach eigenen Angaben als schwerbehindert anerkannt und reiseunfähig. Vor dem AG Freiburg klagt sie – anwaltlich vertreten – in einem zivilrechtlichen Verfahren. Dort hatte sie wiederholt angeregt, die mündliche Verhandlung als Videoverhandlung durchzuführen – wiederholt ohne Erfolg. Auch ihren förmlichen Antrag nach  § 128a Abs. 1 ZPO lehnte das Gericht ab, mit genau einem Satz: "Für eine Verhandlung nach § 128a ZPO eignet sich das Verfahren wegen der Beweisaufnahme nicht, weil das Amtsgericht über keine Videotechnik verfügt, die die gleichzeitige Übertragung der Mimik des Richters und des Zeugen ermöglicht und dadurch ein faires Verfahren garantiert". Gegen den Beschluss zog die Frau vor den VerfGH Baden-Württemberg. Sie sieht sich – unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 2b LV – wegen ihrer Behinderung benachteiligt.

Richter wohl befangen

Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Der VerfGH sieht den Grundsatz der Subsidiarität verletzt. Wenn – wie hier – eine unselbstständige Zwischenentscheidung Stein des Anstoßes sei, könne es geboten sein, den zuständigen Richter als befangen abzulehnen, bevor man zur Verfassungsbeschwerde greift. Das gelte zumindest dann, "wenn eine Befangenheit den Umständen nach nahe liegt", was der VerfGH hier bejaht.

Er hält den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des AG Freiburg für geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des zuständigen Richters bei der Anwendung von § 128a Abs. 3 und Abs. 1 ZPO aufkommen zu lassen.

So lege das AG Freiburg nicht dar, weshalb das Recht auf ein faires Verfahren im Lichte des Schutzes behinderter Menschen gerade dadurch zu verwirklichen wäre, dass einer reiseunfähigen behinderten Person die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gänzlich verwehrt wird, statt ihr zuzumuten, gegebenenfalls Einschränkungen in der Wahrnehmung der Mimik des Richters und eines Zeugen hinnehmen zu müssen. Das Freiburger Gericht habe bei seiner Entscheidung auch völlig außer Acht gelassen, dass der Rechtsanwalt der Frau der mündlichen Verhandlung in Präsenz beiwohnt.

Keinerlei Mühe gegeben

Offen lasse der AG-Beschluss auch, welche Bemühungen der Richter unternommen hat, um eine hinreichende technische Ausstattung für die mündliche Verhandlung nutzen zu können. Zwar sei er nicht für die technische Ausstattung des Gerichts verantwortlich. Hier gehe es aber um die grundrechtlich gebotene Teilhabe behinderter Menschen.

Der Richter hätte sich daher wegen der Ausstattung an die Gerichtsleitung wenden und diese damit in die Lage versetzen müssen, für die entsprechende Technik zu sorgen. Für den VerfGH hätte das hier umso näher gelegen, als das baden-württembergische Justizministerium den Gerichten grundsätzlich ein mobiles Videokonferenzsystem zur Verfügung stellt, das gerade für den Fall einer Beweisaufnahme eine zweite Kamera und eine Zoomfunktion beinhaltet.

Fehlt es an einem solchen Bemühen des zuständigen Richters, dränge sich der Eindruck auf, die generelle Berufung auf technische Probleme diene nur dazu, Erschwernisse zu umgehen, die mit einer Verwirklichung des gesetzlichen Auftrags aus § 128a ZPO verbunden sein können, so der VerfGH. "Eine daraus erwachsende allgemeine Verweigerung (hybrider) Videoverhandlungen benachteiligt aber eine behinderte Partei in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Teilhabe in besonderer Weise", so die abschließend deutlichen Worte der Verfassungsrichterinnen und -richter im Ländle.

VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2025 -

Redaktion beck-aktuell, bw, 22. Dezember 2025.

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