Baden-Württemberg muss Regelung zum Familienzuschlag nachbessern

Baden-Württemberg gewährt seinen Beamtinnen und Beamten einen kinderbezogenen Familienzuschlag. Für Teilzeitbeschäftigte wird dieser begrenzt, ebenso wenn beide Elternteile Anspruch haben. In Fällen, in denen beide Begrenzungen einschlägig sind, muss das Land laut VerfGH nun nachbessern.

Beamte erhalten einen kinderbezogenen Familienzuschlag, der bei einer Teilzeitbeschäftigung bisher nach § 41 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) gekürzt wurde. Das VG Sigmaringen legte dem VerfGH Baden-Württemberg einen Normkontrollantrag mit der Frage vor, ob diese Vorschrift mit der Landesverfassung vereinbar sei.

Dem Normkontrollantrag des VG liegt der Fall zweier verbeamteter Eltern zugrunde. Beide Elternteile waren in Teilzeit beschäftigt, die Mutter zu 35,71% und der Ehemann zu 51,85%, sie erreichten somit mit 87,56% zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung. Die Mutter erhielt das Kindergeld. Der kinderbezogene Familienzuschlag wurde ihr jedoch nur in der Höhe ihres Arbeitszeitanteils von 35,71% zugesprochen, die Beschäftigung des Vaters wurde nicht berücksichtigt.

Keine sachlichen Grüne für Ungleichbehandlung

Der VerfGH ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Regelung zum Familienzuschlag für Beamte nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz und somit auch nicht mit der baden-württembergischen Landesverfassung vereinbar ist (Urteil vom 12.07.2024 – 1 GR 24/22). Die Eltern würden schlechter gestellt als anspruchsberechtigte Beamte in Teilzeit, die allein auf eine Beschäftigung von 87,56% kommen, und dafür auch den kinderbezogenen Familienzuschlag zu 87,56% erhalten. Auch werde das Elternpaar schlechter gestellt als solche Paare, die zusammen 100% der regelmäßigen Arbeitszeit erreichen und den Zuschlag entsprechend der Summe beider Beschäftigungsanteile erhalten, lediglich begrenzt auf 100%.

Der VerfGH führte aus, dass grundsätzlich weder die Kürzung des Familienzuschlags bei Teilzeitbeschäftigung noch die Konkurrenzregelung bei mehreren Anspruchsberechtigten, die eine Doppeltgewährung vermeiden soll, für sich zu beanstanden wären. Das Zusammenspielen beider Regelungen jedoch benachteilige das Ehepaar "überproportional“. Es gebe keine Gründe, die die Nichtberücksichtigung des Beschäftigungsumfangs des Vaters bei der Zuschlagsgewährung rechtfertigten.

Der baden-württembergische Gesetzgeber hat nun bis zum 31.12.2025 Zeit, eine verfassungsgemäße Neuregelung mit Wirkung zum 01.01.2024 zu treffen.

VerfGH BW, Keine Angabe vom 12.07.2024 - 1 GR 24/22

Redaktion beck-aktuell, js, 30. Juli 2024.