AfD-Fraktion scheitert mit Eilantrag gegen Expertenanhörung

Die für Donnerstag geplante Expertenanhörung im Verfassungs- und Bezirksausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft zum Thema "Klares Bekenntnis zur Bekämpfung des Nationalsozialismus, Antisemitismus und Extremismus sowie zur Förderung des Ehrenamts – auch in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg" findet statt. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat am Mittwoch einen dagegen gerichteten Eilantrag der Hamburger AfD-Fraktion abgelehnt.

Streit um Anzahl der Sachverständigen

Hintergrund des Streits sind Unstimmigkeiten im Ausschuss darüber, wie viele Sachverständige die einzelnen Fraktionen benennen können. Im Vorfeld hatte die AfD-Fraktion zwei sogenannte Auskunftspersonen benannt, während ihr nach einer in der letzten Ausschusssitzung am 17.12.2021 getroffenen Mehrheitsentscheidung – ebenso wie den anderen Oppositionsfraktionen – lediglich die Benennung eines Experten oder einer Expertin zugestanden wurde.

Gleichberechtigte Teilhabe an parlamentarischer Willensbildung verletzt?

Die AfD-Fraktion und der Abgeordnete Walczak hatten daraufhin am 06.01.2022 ein Organstreitverfahren vor dem Hamburgischen VerfG eingeleitet. Damit beanstandeten sie, dass über die Anzahl der Auskunftspersonen unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ohne ausdrückliche Bezeichnung des Beschlussgegenstands in der Tagesordnung abgestimmt wurde, und machten geltend, dass dieses Vorgehen sie in der von Art. 7 Abs. 1 HV geschützten gleichberechtigten Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletze.

Nur Verfahren der Beschlussfassung gerügt

Nach der jetzt ergangenen Entscheidung über einen am 06.01.2022 zugleich gestellten Eilantrag kann die morgige Anhörung ungeachtet dieser Beanstandung stattfinden, denn gerügt werde damit lediglich das Verfahren der Beschlussfassung, nicht aber deren Folge: Dass die nach einer Proporzregelung festgelegte Zahl der Sachverständigen je Fraktion verfassungsmäßige Rechte der Antragsteller verletze, machten diese nicht geltend. Hinzu komme, dass alle Ausschussmitglieder mit Ausnahme des für die AfD-Fraktion teilnehmenden Abgeordneten für die getroffene Regelung gestimmt hätten, sodass die Abstimmung aller Voraussicht nach auch bei einer vorherigen Bekanntgabe des Abstimmungsgegenstands nicht anders ausgefallen wäre.

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2022.