Streit um Gesetzesänderung
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass die Frage, ob eine konkrete Partei zu Recht in dem Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg genannt wird, nicht Gegenstand der Entscheidung war. Zur Überprüfung stand in dem abstrakten Normenkontrollverfahren, das ursprünglich von 23 der AfD-Fraktion angehörenden Mitgliedern des Landtages Brandenburg eingeleitet wurde, vielmehr § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (BbgVerf-SchG). Danach klärt die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen unter anderem über Bestrebungen oder Tätigkeiten auf, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Die Verdachtsberichterstattung hatte der Landtag mit einer zum 21.06.2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ermöglicht.
Ausdrückliche Ermächtigung erforderlich?
Die Antragsteller vertraten die Auffassung, dass es auf Grund des politischen Parteien durch die Verfassung verliehenen besonderen Status einer ausdrücklichen Ermächtigung zu einem Bericht über sie bedurft hätte. Jedenfalls aber verletze eine Berichterstattung über die Tätigkeit von politischen Parteien diese in ihren Rechten. Das Gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Dass § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG zu einem Bericht über politische Parteien ermächtige, ergebe sich zweifelsfrei aus den in § 5 Abs. 1 in Bezug genommenen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 Bbg-VerfSchG, die sich unter anderem auf Personenzusammenschlüsse, mit denen unzweifelhaft auch Parteien gemeint seien, bezögen.
Keine Verletzung verfassungsrechtlich verbürgter Rechte
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit bereits im Vorfeld sicher festgestellter verfassungsfeindlicher Bestrebungen verletzte die Parteien auch nicht in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten. Zunächst sei die Berichterstattung nicht durch das "Parteienprivileg" ausgeschlossen. Zwar könne gemäß Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Grundgesetz nur das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei feststellen und sie verbieten. Dieses Entscheidungsmonopol schließe ebenso administrative Entscheidungen gegen den Bestand einer Partei und die rechtliche Geltendmachung ihrer Verfassungswidrigkeit aus. Das bedeute aber nicht, dass der Landesgesetzgeber keine Normen erlassen dürfe, die die Arbeit der Landesverfassungsschutzbehörden im Zusammenhang mit der Beobachtung von möglicherweise verfassungsfeindlichen Parteien im Vorfeld von Verbotsverfahren regelten und deren Auswirkungen deutlich hinter denen eines Parteiverbots zurückblieben.
Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der politischen Parteien
Auch im Übrigen sei die konkrete Regelung zur Verdachtsberichterstattung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie komme zwar einem Eingriff in die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV gewährleistete Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit der politischen Parteien gleich. Sie finde ihre Rechtfertigung aber in kollidierendem Verfassungsrecht. Die Betätigungsfreiheit und Chancengleichheit politischer Parteien sei verfassungsmäßig durch die Pflicht des Staates, für den Schutz und den Erhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu sorgen, also durch die Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare und wehrhafte Demokratie", begrenzt. § 5 Abs. 1 BbgVerfSchG setze diese verfassungsimmanente Grenze der Parteienrechte in nicht zu beanstandender Weise um.
Widerstreitende Verfassungsgüter in angemessenem Ausgleich
Die Vorschrift genüge insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bringe die widerstreitenden Verfassungsgüter in einen angemessenen Ausgleich. Im Hinblick auf den besonderen Status der Parteien als notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung seien die Fachgerichte aber (beispielsweise bei Klagen gegen die Nennung einer Partei im Verfassungsschutzbericht) gehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG stets im Lichte der ihnen verfassungsrechtlich verbürgten Rechte zu prüfen und dem durch eine restriktive Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgVerfSchG Rechnung zu tragen.