Pückler-Erbe mit Verfassungsbeschwerde gegen Vertretung in Stiftungsrat erfolgreich

Ein Nachkomme des Gartenkünstlers und Sammlers Fürst von Pückler-Muskau hat sich erfolgreich dagegen gewehrt, dass nur ein Teil der leihgebenden Erbengemeinschaft im Rat der Stiftung "Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz" vertreten ist. Das Verfassungsgericht Brandenburg hat die angegriffene Regelung im Stiftungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot für nichtig erklärt. Es gebe keinen sachlichen Grund für die Anknüpfung des Gesetzgebers an nur einen Teil der Erbengemeinschaft.

Nur Teil der Pückler-Erben im Stiftungsrat vertreten

Dem Verfahren liegt eine Verfassungsbeschwerde gegen das Anfang 2018 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung einer Stiftung öffentlichen Rechts zugrunde. Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, Pflege, Erforschung, Erschließung und Präsentation des Gesamtkunstwerkes aus Garten- und Landschaftsgestaltung, Architektur, Raumausstattung und der Museumssammlungen des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau in Branitz. Die Stiftung verwaltet und betreut unter anderem auch die Pückler-Callenberg Bibliothek und weitere Leihgaben der Erbengemeinschaft nach Theodora Gräfin von Pückler als Rechtsnachfolgerin des Fürsten Hermann von Pückler-Muskau. Das Gesetz sieht vor, dass die Erben nach Adrian Heinrich Kurt Günther Georg Graf von Pückler Freiherr von Groditz, einem Sohn der Theodora Gräfin von Pückler, berechtigt sind, eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden. Gegen diese Regelung wandte sich ein Enkel eines weiteren Sohnes der Theodora Gräfin von Pückler. Er ist zu einem Zwölftel an der Erbengemeinschaft beteiligt und rügt, dass nur einem Teil der Erben das Recht zugebilligt werde, einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden und er selbst von der Berechtigung zur Mitwirkung ausgeschlossen sei.

Verstoß gegen allgemeines Gleichbehandlungsgebot

Das VerfG hat die angegriffene Regelung zur Vertretung der Erben im Stiftungsrat der Stiftung für nichtig erklärt. Die Norm verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 12 Abs. 1 der brandenburgischen Landesverfassung. Der Gesetzgeber sei zwar frei in der Entscheidung, leihgebenden Eigentümern das Recht auf Entsendung eines Mitglieds in den Stiftungsrat einzuräumen. Er müsse dann aber ein Konzept verfolgen, das folgerichtig die Eigentümer gleich begünstige.

Anknüpfung nur an Teil der Erbengemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt

Es fehle bereits an einem sachlich differenzierenden Grund für die Anknüpfung des Gesetzgebers an nur einen Teil der Erbengemeinschaft. Die im Gesetzentwurf aufgeführte Begründung, wonach der älteste Sohn des Adrian Heinrich Kurt Günther Georg Graf von Pückler Freiherr von Groditz Leihgaben aus dem privaten Besitz zur Verfügung gestellt und sich besonders für die Erhaltung des Pücklerschen Gesamterbes in Park und Schloss Branitz engagiert habe, greife nicht. Dieser Umstand könne allenfalls eine Besserstellung dieses Sohnes oder dessen Erben begründen, nicht aber die der weiteren Erben nach dessen Vater. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur zu einem Zwölftel an der Erbengemeinschaft beteiligt sei, könne den Ausschluss von der Möglichkeit, einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden, nicht rechtfertigen.

VerfG Bbg, Beschluss vom 16.04.2021 - 71/18

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2021.