Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen in Brandenburg erfolglos

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Brandenburg hat am 05.05.2021 einen Eilantrag mehrerer Abgeordneter gegen die Aussetzung der in der 7. SARS CoV-2-EindV normierten Testpflicht an Schulen zurückgewiesen. Diese sei inzwischen durch die Anordnung der Testpflicht im Infektionsschutzgesetz überholt. Im Übrigen seien die mit der Verpflichtung einhergehenden geringen Grundrechtseingriffe hinzunehmen.

Landtagsabgeordnete wenden sich gegen Testpflicht an Schulen

Die Antragsteller im Normenkontrollverfahren sind 23 Mitglieder des brandenburgischen Landtags. Sie wenden sich gegen die Regelung des § 17a SARS CoV-2-EindV, nach der nur Personen, die einen aktuellen negativen Schnelltest (auch Selbsttest) nachweisen können, die Schulen betreten dürfen. Dieses Zutrittsverbot sei verfassungswidrig, weil das Recht auf Bildung, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Datenschutz verletzt werde.

VerfGH weist Eilantrag ab - Regelung durch IfSG überholt

Der brandenburgische Verfassungsgerichtshof hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die angegriffene landesrechtliche Regelung durch die seit dem 23.04.2021 geltende bundesrechtliche Regelung in § 28b Absatz 3 Satz 1 IfSG, die ebenfalls eine Testpflicht in Schulen anordne, im Hinblick auf Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte überholt sei.

Geringe Grundrechtseingriffe sind hinzunehmen

Die mit den Selbsttests verbundenen, als gering einzustufenden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit beziehungsweise das Recht auf Datenschutz müssten auch von sonstigen betroffenen Personen hingenommen werden. Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung durch Verhinderung weiterer Übertragungen des Virus.

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2021.