Eilantrag gegen nächtliche Ausgangssperre in Brandenburg ohne Erfolg

Das Brandenburger Verfassungsgericht hat am 18.12.2020 einen Eilantrag gegen die in dem Bundesland wegen Corona geltende nächtliche Ausgangssperre abgelehnt. Das VerfG traf dabei keine Entscheidung in der Sache. Der Antrag sei bereits unzulässig gewesen, weil der Antragsteller zunächst das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hätte anrufen müssen.

Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet

Der Antragsteller hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das in § 4 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-EindV vom 15.12.2020 enthaltene Verbot, zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr des Folgetages draußen Sport zu treiben, begehrt. Das VerfG verwarf den Antrag als unzulässig. Der Antragsteller habe dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt. Danach dürfe das VerfG erst angerufen werden, wenn nicht anderweitig – insbesondere vor den Fachgerichten – in zumutbarer Weise effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann.

OVG hätte begehrten Eilrechtsschutz gewähren können

Eine solche Möglichkeit habe hier bestanden. Der Antragsteller hätte sich zunächst im Wege einer Normenkontrolle (§ 47 VwGO) an das OVG Berlin-Brandenburg wenden können. Dieses sei grundsätzlich befugt, die angegriffene Regelung der Verordnung aufzuheben und nach § 47 Abs. 6 VwGO auch vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

VerfG Bbg, Entscheidung vom 18.12.2020 - 23/20

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2020.