Eilantrag der AfD gegen Corona-Untersuchungsausschuss erfolgreich

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einem Eilantrag von drei AfD-Mitgliedern des Corona-Untersuchungsausschusses (UA 7/1) sowie der AfD-Fraktion, der gegen die Beendigung der Beweisaufnahme gerichtet war, nach Vornahme einer Folgenabwägung stattgegeben. Es überwiege das Interesse der Antragsteller, da die besonderen Rechte der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss ansonsten leerlaufen könnten, so das Gericht.

Beweisanträge der AfD-Minderheit abgelehnt

Der Eilantrag wurde zu einem beim Verfassungsgericht seit Oktober letzten Jahres anhängigen Organstreitverfahren gestellt, über das noch nicht entschieden wurde. In dem Organstreitverfahren machen die drei Mitglieder des Ausschusses, die der AfD-Fraktion angehören, sowie die AfD-Fraktion eine Verletzung ihrer Rechte durch den am 23.09.2020 vom Landtag Brandenburg eingesetzten UA 7/1 geltend. Der Untersuchungsausschuss hatte mit seiner Mehrheit Beweisanträge der drei Mitglieder sowie einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragenden Sachverständigen abgelehnt. Hierdurch sahen sich die Antragsteller in ihren ihnen als qualifizierte Minderheit des Untersuchungsausschusses zustehenden Rechten verletzt. Der UA 7/1 entschied nunmehr mit mehrheitlich gefasstem Beschluss vom 10.06.2022, dass die Beweisaufnahme beendet ist.

VerfG gibt Eilantrag gegen Beendigung der Beweisaufnahme statt

Das Verfassungsgericht hat dem gegen die Beendigung der Beweisaufnahme gerichteten Eilantrag auf Grund einer Folgenabwägung stattgegeben. Der Antrag im in der Hauptsache geführten Organstreitverfahren sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es überwiege das Interesse der Antragsteller an der einstweiligen Nichtbeendigung der Beweisaufnahme bis zur Entscheidung im Organstreit bezüglich der streitgegenständlichen Beweisanträge, weil die besonderen Rechte der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss ansonsten leerlaufen könnten.

Beweiserhebung wäre möglicherweise nicht mehr nachzuholen

Sollte sich das Handeln des UA 7/1 letztlich als verfassungswidrig erweisen, sei nicht auszuschließen, dass die Beweiserhebung nicht mehr nachgeholt werden könne, da mit der Kenntnisnahme des Berichts durch den Landtag die Arbeit des Untersuchungsausschusses ende. In Anbetracht der erst im Jahr 2024 endenden Legislaturperiode habe dahinter das grundsätzlich ebenfalls schützenswerte Interesse an einer zügigen Erstattung des Schlussberichts an den Landtag zurückzustehen.

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2022.