VerfG Brandenburg: AfD-Abgeordneter scheitert mit Organklage gegen Ausschluss aus Landtagssitzung

Der AfD-Abgeordnete Andreas Kalbitz durfte wegen seiner Äußerung "Goebbels für Arme" über die Rede eines anderen Abgeordneten aus der Landtagssitzung am 16.12.2017 ausgeschlossen werden. Dies hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 21.09.2018 entschieden und damit die Organklage des Landtagsabgeordneten zurückgewiesen. Der Ausschluss habe nicht gegen die Landesverfassung verstoßen (Az.: VfGBbg 31/17).

AfD-Abgeordneter wegen "Goebbels für Arme"-Äußerung von Sitzung ausgeschlossen

In der 38. Plenarsitzung des Landtages Brandenburg am 16.12.2017 wurde der AfD-Abgeordnete Kalbitz durch die Präsidentin des Landtages von der weiteren Sitzung ausgeschlossen, nachdem er am Rande der Beratung gegenüber einem anderen Mitglied des Landtages geäußert hatte, ein Teil von dessen Rede sei "Goebbels für Arme" gewesen. Gegen diesen Sitzungsausschluss wandte er sich im Wege des Organstreitverfahrens mit der Auffassung, der Sitzungsausschluss verletzte ihn in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 56 Abs. 2 der Landesverfassung.

VerfG: Abgeordneter durfte ausgeschlossen werden

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Der Präsidentin des Landtages stehe im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die parlamentarische Ordnung ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Verfassungsgericht nur innerhalb enger Grenzen überprüfbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Einschätzung der Landtagspräsidentin, die Bezeichnung als "Goebbels für Arme" stelle eine gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung dar, fehlerhaft sei.

Grenze politischer Auseinandersetzung überschritten

Auch eine gegebenenfalls als zulässig zu betrachtende Zuspitzung in der politischen Auseinandersetzung finde dort ihre Grenzen, wo der Inhalt eines Redebeitrages in Beziehung zu den Äußerungen eines der führenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gesetzt und so dem im demokratischen Streit vorgetragenen Argument und dem jeweiligen Abgeordneten seine Legitimation zu entziehen versucht werde. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Präsidentin sich auf eine andere Ordnungsmaßnahme hätte beschränken müssen. 

VerfG Bbg, Beschluss vom 21.09.2018 - 31/17

Redaktion beck-aktuell, 2. Oktober 2018.

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