Aussetzung des Unterschriftenquorums zur Bürgermeisterwahl begehrt
Den Antrag hatten ein parteiunabhängiger Bewerber, der zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters im Juli 2021 kandidieren wollte, und der Landesverband einer politischen Partei, die aber selbst keinen Kandidaten vorgeschlagen hatte, gestellt. Sie wollten erreichen, dass das Formerfordernis für die Unterschriften, die ein Bewerber benötigt, um sich als Bürgermeisterkandidat aufstellen zu lassen, ausgesetzt beziehungsweise die Anzahl der Unterstützungsunterschriften abgesenkt wird. Sie meinten, das Recht auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl werde durch die unter den Verhältnissen der Pandemie faktisch erschwerten Zugangsvoraussetzungen für Einzelbewerber unzumutbar behindert und eingeschränkt. Ein Eilantrag auf Absenkung der Anforderungen war im Mai 2021 gescheitert (BeckRS 2021, 11787).
LVerfG: Antrag wegen unzureichender Begründung unzulässig
Das LVerfG hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dass der Gesetzgeber aufgrund der seit Beginn der Pandemie herrschenden Einschränkungen verpflichtet gewesen wäre, die Wahlvorschriften zu ändern, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Darlegung des tatsächlichen Ausmaßes der Erschwerung bei der Unterschriftengewinnung als auch in Bezug auf die Höhe des zulässigen Quorums im Verhältnis zum damit verfolgten Zweck, nur ernsthafte Kandidaten zuzulassen. Das Gericht betonte hierbei den Unterschied zwischen einer Mehrheitswahl, wie der des Bürgermeisters, und einer Verhältniswahl, wie sie etwa bei der Landtagswahl stattfinde.
Abweichende Richter sehen verfassungswidrige Verkürzung der Wahlgrundrechte
Die Entscheidung ist laut LVerfG mit einer knappen Mehrheit von 5 zu 4 ergangen. Die vier abweichenden Verfassungsrichter hätten die Verfassungsbeschwerde des Kandidaten für zulässig und begründet erachtet. Sie hätten in einem Sondervotum die Ansicht vertreten, dass unter den Einschränkungen der Pandemie ein legislatives Nichtstun den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sei und der Beschwerdeführer dementsprechend eine nicht gerechtfertigte Verkürzung seiner Wahlgrundrechte erlitten habe.