Zwingender Berufungsausschlussgrund bei Zweifeln an Verfassungstreue
Niemand dürfe zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter berufen werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass die betreffende Person jederzeit für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung eintritt, so das Ministerium. Es solle ein zwingender Berufungsausschlussgrund bei Zweifeln am Bestehen der Verfassungstreue geschaffen werden ("Muss-Regelung"). Diese neue Regelung werde als neuer § 44a Abs. 1 DRiG vorgeschlagen.
Besetzung bei Berufung trotz zwingenden Ausschlussgrundes fehlerhaft
Konsequenz dieser "Muss-Regelung" sei, dass im Fall einer Berufung einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes das jeweils entscheidende Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt ist. Dies würde – im Gegensatz zur bisherigen Sollvorschrift des § 44a Abs. 1 DRiG – zur Möglichkeit der Erhebung von Besetzungsrügen führen. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers stelle einen absoluten Revisionsgrund dar.
Zwingende Abberufung auch bei nachträglicher Erfüllung der Muss-Regelung
Eine zwingende Abberufung nach § 44b Abs. 1 DRiG soll auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des neuen § 44a Abs. 1 DRiG erst nach der Berufung eintreten. § 44b Abs. 1 DRiG ziele von seinem Wortlaut ("nachträglich") und seinem ursprünglichen Zweck auf Tatsachen aus der Vergangenheit ab. Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten zur Abberufung führen muss, erfolge eine entsprechende Klarstellung in § 44b Abs. 1 DRiG.