Ver­fas­sungs­schutz­ge­setz auf der Ziel­ge­ra­den

Nach mehr als einem Jahr Streit liegt jetzt ein neuer Ent­wurf für ein Ge­setz vor, das die Be­fug­nis­se des Ver­fas­sungs­schut­zes neu re­gelt. Nach In­for­ma­tio­nen der Deut­schen Pres­se-Agen­tur soll dem In­lands­nach­rich­ten­dienst künf­tig in be­stimm­ten Fäl­len ge­stat­tet wer­den, nicht nur Te­le­fo­na­te und SMS zu über­wa­chen, son­dern auch Chats über ver­schlüs­sel­te Mes­sen­ger­diens­te wie Whats­App oder Te­le­gram mit­zu­le­sen. Die On­line-Durch­su­chung soll dem Ver­fas­sungs­schutz aber wei­ter­hin ver­wehrt blei­ben.

Ent­wurf soll zeit­nah in Res­sort­ab­stim­mung gehen

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hatte ar­gu­men­tiert, beide Be­fug­nis­se wür­den der Si­cher­heits­be­hör­de in der vir­tu­el­len Welt letzt­lich nur Dinge er­lau­ben, die ihr in der rea­len Welt jetzt schon ge­stat­tet seien. Die SPD sah das al­ler­dings an­ders. Aus Ko­ali­ti­ons­krei­sen hieß es, der Ent­wurf aus dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um werde vor­aus­sicht­lich noch am 15.05.2020 in die Res­sort­ab­stim­mung gehen.

Uni­ons­spre­cher be­grü­ßt ge­plan­te Neu­re­ge­lung

"Gut, dass es mit den Si­cher­heits­ge­set­zen jetzt vor­an­geht", sagte der in­nen­po­li­ti­sche Spre­cher der Uni­ons­frak­ti­on, Ma­thi­as Mid­del­berg (CDU) der dpa. Die Be­fug­nis­se von Ver­fas­sungs­schutz und Bun­des­po­li­zei müss­ten drin­gend den neuen di­gi­ta­len Mög­lich­kei­ten an­ge­passt wer­den. "Ex­tre­mis­ten­grup­pen und Schleu­ser­netz­wer­ke kön­nen wir nur über­wa­chen und aus­he­beln, wenn wir deren Kom­mu­ni­ka­ti­on über­wa­chen", fügte er hinzu. Diese Netz­wer­ke nutz­ten vor allem ver­schlüs­sel­te Diens­te wie Whats­App oder Skype. Eine ein­fa­che Te­le­fon­über­wa­chung sei des­halb nicht aus­rei­chend.

Bun­des­kri­mi­nal­amt hat Mög­lich­kei­ten heute schon

Das Bun­des­kri­mi­nal­amt hat diese Mög­lich­kei­ten heute schon im Er­mitt­lungs­ver­fah­ren. In den Po­li­zei­ge­set­zen der Län­der sind die Re­ge­lun­gen zur Über­wa­chung ver­schlüs­sel­ter Chats und zur On­line-Durch­su­chung un­ter­schied­lich. Für die Auf­klä­rung ex­tre­mis­ti­scher Grup­pie­run­gen durch den Ver­fas­sungs­schutz gilt das bis­her nicht.

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2020 (dpa).

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