Journalist hat Anspruch auf Auskunft
Die Zweite Kammer des VG Wiesbaden gab dem Eilantrag statt und verpflichtete das Landesamt für Verfassungsschutz im Weg der einstweiligen Anordnung dazu, dem Antragsteller die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Diese knüpften an aktuelle Vorgänge an und seien bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung in den Medien. Anspruchsgrundlage sei § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller habe als Journalist einen Anspruch auf Information darüber, wie oft der damalige Innenminister Bouffier im Fall Temme interveniert habe.
Eine einfach zu beantwortende konkrete Frage
Die Kammer verwies zur Begründung unter anderem auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.11.2019 (NVwZ-RR 2020, 445), dem ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde lag. Nach dessen Auffassung handele es sich bei der Verwendung der Formulierung "interveniert" um eine einfach zu beantwortende konkrete Frage, die vom Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG gedeckt sei und die vom Landesamt keine Wertung verlange. Die gestellte Frage lasse sich schlagwortartig beantworten, je nachdem, ob der damalige Innenminister nachgefragt oder bestimmte Vorgehensweisen kritisiert oder auch angemahnt habe. Anhaltspunkte für eine begründete Verweigerung der Beantwortung dieser Frage seien weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Gegen den Beschluss kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Beschwerde erheben, über die der VGH in Kassel zu entscheiden hätte.