Älterer Beschwerdeführer hat Angst um seine Gesundheit
Der ältere Beschwerdeführer rechnet sich aufgrund seines Lebensalters einer Risikogruppe zu. Er begehrte in einem Verfahren vor der 3. Kammer, Bund und Länder zu verpflichten, Lockerungen staatlicher "Corona-Maßnahmen" zurückzunehmen. Die Lockerungen kämen auch nach Ansicht wissenschaftlicher Studien zu früh und bedrohten sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Sie seien daher im Wege einstweiliger Anordnung auszusetzen und die Öffnung der Grundschulen einstweilen zu untersagen.
Gestaltungsspielraum des Staates bei Erfüllung seiner Schutzpflichten verkannt
Seine Verfassungsbeschwerde war laut BVerfG jedoch nicht hinreichend substantiiert. Sie habe insbesondere nicht den Gestaltungsspielraum berücksichtigt, der dem Staat zusteht, um grundrechtliche Schutzpflichten zu erfüllen, und den lediglich prognostischen Gehalt wissenschaftlicher Stellungnahmen. Zwar umfasse das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der Gesundheit zu schützen. Doch komme dem Gesetzgeber dabei ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Feststellung staatlicher Schutzpflicht-Verletzung nur in Extremfällen möglich
Daher könne das BVerfG die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn überhaupt nichts getan wird, wenn Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Das sei hier nicht ersichtlich. Zwar könne mit dem Beschwerdeführer angenommen werden, dass die vollständige soziale Isolation der gesamten Bevölkerung den besten Schutz gegen eine Infektion bietet.
Staat muss auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung tragen
Doch verletze der Staat grundrechtliche Schutzpflichten nicht, wenn er soziale Kontakte unter bestimmten Bedingungen zulässt. So trage er anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung; zudem könne er die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und sich auch für ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes entscheiden. Daran änderten die fachwissenschaftlichen Stellungnahmen, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, nichts. Sie präsentierten ausdrücklich nicht eine bestimmte Maßnahme, sondern unterschiedliche prognostische Szenarien.
Jüngerer Mann begehrt mehr Lockerungen für unter 60-Jährige
Der jüngere Mann begehrte im Verfahren vor der 1. Kammer, Einschränkungen durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für unter 60 Jahre alte Menschen weiter zu lockern. Die andauernden Maßnahmen verletzten die Nicht-Risikogruppen der Bevölkerung in ihren Grundrechten.
Stoßrichtung der Maßnahmen verkannt
Auch seine Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer behaupte sinngemäß, die Einschränkungen für die Gruppe derer, die jünger als 60 Jahre sind, seien generell unverhältnismäßig. Denn die Gefährdung durch das Coronavirus sei für sie nicht größer als die Gefährdung durch die jährlich auftretenden Influenzaviren. Auch könne niemand zu einem Verhalten gezwungen werden, das nur seine eigene körperliche Unversehrtheit schütze. Bei dieser Argumentation übersehe der Beschwerdeführer jedoch, dass die Beschränkungen seiner Freiheit auch den Schutz Dritter bezwecken, die stärker gefährdet sind. Zu deren Schutz sei der Staat aber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich berechtigt und verpflichtet.
Staat darf auch vermutlich weniger Gefährdete in Anspruch nehmen
Soweit der Beschwerdeführer hingegen geltend machte, dass die Freiheit jüngerer Personen nicht zum Schutz von Risikogruppen beschränkt werden dürfe, sondern allein diesen gefährdeten Personengruppen selbst "Quarantänemaßnahmen" auferlegt werden müssten, führe das – unabhängig davon, ob eine solche Strategie überhaupt praktisch realisierbar wäre – nicht zum Erfolg. Nach dem Grundgesetz sei der Staat nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Begrenzungen deren eigener Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr dürfe er Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch den stärker gefährdeten Menschen ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann und sie sich nicht über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssen.
Spielraum bei Ausgleich widerstreitender Grundrechte nicht überschritten
Dabei ließen die Grundrechte einen Spielraum für den Ausgleich der widerstreitenden Grundrechte. Dieser Spielraum könne mit der Zeit geringer werden – etwa bei besonders schweren Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Fachkenntnis über Risiken und anderweitige Eindämmungsmöglichkeiten. Dem trage der Verordnungsgeber hier dadurch Rechnung, dass die Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet sind und durch wiederholte Änderungen der Verordnung stetig gelockert werden. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer konkreter darlegen müssen, warum er die Grundrechtseingriffe gleichwohl für verfassungswidrig hält.