Verfassungsbeschwerde gegen Einstufung als "Sperrgrundstück“ erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Einstufung eines Grundstücks als "Sperrgrundstück“, mit dem nur das Voranbringen eines Vorhabens verhindert werden soll, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Eingabe sei schon deshalb unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge, entschieden die Verfassungsrichter per Beschluss vom 30.04.2020.

Beschwerdeführer hatte "Sperrgrundstück" erworben

Die Verfassungsbeschwerde hatte sich gegen die Abweisung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage gerichtet. Die Verwaltungsgerichte hatten die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen, weil sie das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers als sogenanntes "Sperrgrundstück" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einstuften. Das Grundstück sei nur zur Abwehr des Vorhabens erworben worden. Dem sei der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenzuhalten. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge, so die Karlsruher Richter.

BVerfG, Beschluss vom 30.04.2020 - 1 BvR 2376/19

Redaktion beck-aktuell, 16. Juni 2020.