Keine Sachentscheidung zu geschlechtergerechter Sprache in Formularen
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen zum Gegenstand hat, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde sei unzulässig, da sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genüge, heißt es in dem Beschluss vom 26.05.2020. Unter anderem werde nicht darauf eingegangen, dass das Grundgesetz selbst das bemängelte generische Maskulinum verwendet.

Klage vor Zivilgerichten erfolglos

Geklagt hatte die Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage der Beschwerdeführerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2018, 1671; LG Saarbrücken, BeckRS 2017, 145262; AG Saarbrücken, BeckRS 2016, 130761) erfolglos.

Grundrechtsrelevanz bejaht

Die Karlsruher Richter stellten im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung klar, dass wenn über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden wäre, dies zu ungeklärten Fragen führen würde, nämlich zu der der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben.

Auseinandersetzung mit BGH-Argumentation fehlt

Die Verfassungsrichter haben die Beschwerde aber bereits wegen formaler Begründungsmängel nicht zur Entscheidung angenommen. So verhalte sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu dem vom BGH angeführten und seine Entscheidung selbstständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwerdeführerin bemängelte generische Maskulinum verwendet. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich durchgreift, genüge die Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht, so die BVerfG-Richter. Auch die Argumentation des BGH, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, welches den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlechtergerechter Sprache vorgibt, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräumt, greife die Beschwerdeführerin nicht substantiiert an, stellt das BVerfG weiter fest. Weder rüge die Beschwerdeführerin eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setze sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Damit sei auch dies in der Sache nicht zu prüfen gewesen.

BVerfG, Beschluss vom 26.05.2020 - 1 BvR 1074/18

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2020.