Gesetzliche Grundlagen für schnelleren Windkraftausbau
Die sogenannte EU-Notfallverordnung (EU 2022/2577) war am 19.12.2022 im EU-Energieministerrat beschlossen worden. Sie wird nun durch Änderungen in verschiedenen Gesetzen wie dem Windenergieflächenbedarfsgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Raumordnungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Zusammen mit der Reform des EEG, der Anhebung der Höchstsätze in den Ausschreibungen für Wind- und Solar und einer Reihe von weiteren Änderungen sei der Weg für die Beschleunigung des Ausbaus von Windkraft und zugehörigen Netzen freigeräumt, erklärte Minister Habeck. Er machte aber auch deutlich, dass der Artenschutz wichtig bleibe. Es werde weiterhin Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geben.
Vereinfachte Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen
Die EU-Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30.06.2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können von den Erleichterungen profitieren. Die Verordnung sieht dabei vereinfachte Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Netzinfrastrukturprojekte in ausgewiesene EE- und Netzgebiete vor: So entfällt für ausgewiesene EE- und Netzgebiete, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung. Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, soll die zuständige Behörde laut Verordnung aber sicherstellen, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Weiter werden die Vorgaben der Vogelschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und UVP-Richtlinie zur artenschutzrechtlichen Prüfung und UVP für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.
Zusatzregeln für Repowering
Die sogenannte EU-Notfallverordnung enthält außerdem weitere Regelungen zur Beschleunigung, die unmittelbar anwendbar sind und deshalb nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen: So wird bei Repowering von erneuerbaren Anlagen oder Netzverstärkungsmaßnahmen die UVP auf eine Deltaprüfung begrenzt, also auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter bestimmten Umständen gänzlich entfallen.
Beschleunigung bei Solar und Wärmepumpen
Eine Beschleunigung soll es auch für die Installation von Solarenergieanlagen geben: Die Dauer von Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen (auch Dach-PV und PV auf künstlichen Strukturen wie z.B. Deponien) wird auf drei Monate verkürzt. Darüber hinaus müssen die nationalen Genehmigungsbehörden bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen keine Prüfung vornehmen, ob das Projekt eine UVP erfordert, oder eine spezielle UVP durchzuführen wäre. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion. Beschleunigt werden soll auch der Wärmepumpenausbau: Die Verordnung begrenzt die Dauer der Genehmigungsverfahren grundsätzlich auf einen Monat für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW und auf drei Monate bei Erdwärmepumpen. Zudem wird ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.