Das Bundeskabinett hat am 09.09.2020 das Sozialschutz-Paket I, das den Zugang zu Grundsicherungsleistungen vereinfacht, erneut verlängert. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sollen die Erleichterungen nun bis zum 31.12.2020 gelten. Sie umfassen die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen.
Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen
Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilte, werde mit der Verordnung bis zum Ende des Jahres 2020 zudem sichergestellt, dass Schüler sowie Kinder in Tagespflegeeinrichtungen auch bei pandemiebedingten Schließungen weiterhin ein Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets erhalten können. In diesem Fall könne das Mittagessen zur Abholung/Lieferung bereitgestellt werden.
Mehrbedarf für Mittagsverpflegung von Menschen mit Behinderung
Ebenso wurde die Regelung bis 31.12.2020 verlängert, wonach für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das sei wichtig, weil das Mittagessen oft pandemiebedingt nicht in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen eingenommen werden könne.
Redaktion beck-aktuell, 9. September 2020.
Aus der Datenbank beck-online
Kellner, Das vereinfachte Verfahren des Sozialschutz-Pakets in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 67 SGB II, NJ 2020, 213
Burkiczak, "Hartz IV" in Zeiten von Corona, NJW 2020, 1180
Aus dem Nachrichtenarchiv
Kabinett verlängert vereinfachten Zugang zur Grundsicherung, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 18.06.2020, becklink 2016635