Die EU-Tabakrichtlinie schreibt vor, dass auf Zigarettenpackungen große abschreckende Fotos gezeigt werden müssen. Auf den Packungen selbst waren neben einem Warnhinweis Bilder einer schwarzen Lunge, eines Raucherbeins oder von Krebsgeschwüren zu sehen.
Die Frage ist: Reicht es, wenn der Kunde die Fotos beim Bezahlen sieht oder muss ein Schockbild schon am Automaten sichtbar sein? Das LG München I und das OLG München erkannten keinen Verstoß gegen das Verdeckungsverbot der Warnhinweise, weil die ganzen Verpackungen verdeckt waren.
EuGH: Bei Nichtsichtbarkeit der Packungen von außen kein Kaufimpuls
Der BGH hatte das Verfahren 2020 und noch einmal 2022 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Tabakrichtlinie vorgelegt. Dieser entschied im März dieses Jahres, dass die Schockbilder nicht zwangsläufig zu sehen sein müssen, wenn die Päckchen in einem Automaten von außen nicht sichtbar sind.
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die Packung nicht sehen könnten, spüre er auch keinen Kaufimpuls, dem Warnhinweise entgegengenwirken sollen. Damit werde das Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen, nicht gefährdet, so der EuGH.
Noch weitere Fragen offen
"Wir sind jetzt schlauer, was die Auslegung des Unionsrechts angeht", sagte der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch am Donnerstag. Doch bei der Umsetzung des Luxemburger Urteils ins nationale Recht sind noch Fragen offen.
Das Gericht beschäftigt etwa die Frage, inwieweit Bilder auf den Auswahltasten Assoziationen zur Originalverpackung auslösen können. Wann ein Urteil fällt, ist noch nicht bekannt (Az: I ZR 176/19).