Ver­deck­te Zi­ga­ret­ten-Schock­bil­der bei Au­to­ma­ten be­schäf­ti­gen er­neut BGH

Der BGH ver­han­del­te heute zum drit­ten Mal über eine Klage der Nicht­rau­cher-In­itia­ti­ve Pro Rauch­frei. Diese stört sich daran, dass an den Kas­sen in zwei Münch­ner Su­per­märk­ten Zi­ga­ret­ten über Au­to­ma­ten an­ge­bo­ten wur­den, ohne dass Warn­hin­wei­se für den Kun­den von außen zu sehen waren.

Die EU-Ta­ba­kricht­li­nie schreibt vor, dass auf Zi­ga­ret­ten­pa­ckun­gen große ab­schre­cken­de Fotos ge­zeigt wer­den müs­sen. Auf den Pa­ckun­gen selbst waren neben einem Warn­hin­weis Bil­der einer schwar­zen Lunge, eines Rau­cher­beins oder von Krebs­ge­schwü­ren zu sehen. 

Die Frage ist: Reicht es, wenn der Kunde die Fotos beim Be­zah­len sieht oder muss ein Schock­bild schon am Au­to­ma­ten sicht­bar sein? Das LG Mün­chen I und das OLG Mün­chen er­kann­ten kei­nen Ver­stoß gegen das Ver­de­ckungs­ver­bot der Warn­hin­wei­se, weil die gan­zen Ver­pa­ckun­gen ver­deckt waren. 

EuGH: Bei Nicht­sicht­bar­keit der Pa­ckun­gen von außen kein Kauf­im­puls 

Der BGH hatte das Ver­fah­ren 2020 und noch ein­mal 2022 aus­ge­setzt und dem EuGH Fra­gen zur Aus­le­gung der Ta­ba­kricht­li­nie vor­ge­legt. Die­ser ent­schied im März die­ses Jah­res, dass die Schock­bil­der nicht zwangs­läu­fig zu sehen sein müs­sen, wenn die Päck­chen in einem Au­to­ma­ten von außen nicht sicht­bar sind. 

Wenn Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher die Pa­ckung nicht sehen könn­ten, spüre er auch kei­nen Kauf­im­puls, dem Warn­hin­wei­se ent­ge­gen­gen­wir­ken sol­len. Damit werde das Ziel, die mensch­li­che Ge­sund­heit zu schüt­zen, nicht ge­fähr­det, so der EuGH.

Noch wei­te­re Fra­gen offen

"Wir sind jetzt schlau­er, was die Aus­le­gung des Uni­ons­rechts an­geht", sagte der Vor­sit­zen­de BGH-Rich­ter Tho­mas Koch am Don­ners­tag. Doch bei der Um­set­zung des Lu­xem­bur­ger Ur­teils ins na­tio­na­le Recht sind noch Fra­gen offen. 

Das Ge­richt be­schäf­tigt etwa die Frage, in­wie­weit Bil­der auf den Aus­wahl­tas­ten As­so­zia­tio­nen zur Ori­gi­nal­ver­pa­ckung aus­lö­sen kön­nen. Wann ein Ur­teil fällt, ist noch nicht be­kannt (Az: I ZR 176/19).

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2023 (dpa).

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