Verbundener Vertrag auch bei kleinen Abweichungen

Wenn ein Verbraucher beispielsweise den Kauf eines Autos mit einem Kredit finanziert und diese Verträge miteinander verbunden sind, macht ein kleiner Unterschied wie eine unterschiedliche Bezeichnung der Versicherungspolice in den beiden Texten eine erfolgreiche Widerrufsbelehrung laut BGH nicht zunichte.

Der Vorteil der zugrunde liegenden Vorschrift in § 358 Abs. 3 BGB: Wenn beide Kontrakte eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist der Kunde, wenn er einen davon widerruft, auch an den anderen nicht mehr gebunden. Allerdings muss er das rechtzeitig innerhalb einer Frist von 14 Tagen tun (§ 355 Abs. 2 BGB). Und die hatte der Käufer im vorliegenden Fall verpasst, als er sich vom Darlehensvertrag lösen wollte. Denn der Geldgeber hatte ihm beim Abschluss all die Pflichtangaben mitgeteilt, die § 492 Abs. 2 BGB verlangt (der zu den formalen Details auf Art. 247 § 14 EGBGB verweist).

Im Streitfall hatte ein Privatmann im Mai 2017 für rund 60.000 Euro einen PKW Audi Q5 erstanden. Um den Kaufpreis und die Restschuldversicherung bezahlen zu können, nahm er einen Kredit auf. Den wollte er im Oktober 2018 widerrufen und damit auch das Auto wieder zurückgeben. Aber mit all seinen Argumenten scheiterte er – wie zuvor schon am LG und am OLG Oldenburg – jetzt auch am BGH (Urteil vom 17.12.2024 – XI ZR 89/21).

Belehrung war korrekt

Dessen XI. Zivilsenat stellte zunächst fest, dass das Finanzinstitut ihn ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hatte. So sei die entsprechende Information durch ihre Einrahmung, die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet gewesen. Kleine Abweichungen in Format und Schriftgröße fanden die obersten Zivilrichter unbedenklich. Damit habe die Belehrung dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21.3.2016 bis zum 14.6.2021 geltenden Fassung entsprochen – und folglich die daraus resultierende "Gesetzlichkeitsfiktion" erfüllt.

Dem stand dem Urteil zufolge auch nicht entgegen, dass die Anmeldung zu der Restschuldversicherung in der gewählten Variante "KSB Plus" in dem Formular als "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" bezeichnet wurde. Der Kreditschutzbrief "KSB" umfasste Tod und Arbeitsunfähigkeit, der Tarif "KSB/KSB Plus" überdies Arbeitslosigkeit. Damit sei die Bezeichnung der Vereinbarung über den Beitritt zu der Gruppenversicherung "hinreichend konkret" gewesen. Das Karlsruher Verdikt: "Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der weiß, in welchem Umfang er Versicherungsschutz nachgefragt hat, und der den Inhalt von S. 1 des Darlehensvertrags zur Kenntnis nimmt, besteht deshalb kein Zweifel, dass mit der Bezeichnung 'die Anmeldung zum KSB/KSB Plus' seine Vereinbarung mit der Beklagten über die Anmeldung zur Restschuldversicherung in dem von ihm beauftragten, auf S. 1 des Darlehensvertrags ausgewiesenen Umfang gemeint ist."

Berechnungsmethode verständlich genug

Und auch an den Informationen zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung hatten die Bundesrichter nichts auszusetzen. Diese sei "klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die (...) wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt". Daran hält der Senat auch nach einem Urteil des EuGH vom 21.12.2023 (C-38/21, C-47/21 und C/232/21 – BMW Bank u. a.) fest. Denn nach diesem Luxemburger Richterspruch sei die Verbraucherkreditrichtlinie nach denselben Kriterien zu beurteilen.

Zudem: "Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln."

BGH, Urteil vom 17.12.2024 - XI ZR 89/21

Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 28. Januar 2025.

Mehr zum Thema