Klausel erhöht Stornokosten erheblich
Nach der streitgegenständliche Klausel habe die Stuttgarter Versicherung, sofern der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Todesfallleistung überstieg, einen weiteren Abzug in Höhe von 1% der Differenz pro Jahr zur restlichen Aufschubzeit vornehmen können, so die Verbraucherzentrale. Am Beispiel eines noch 25 Jahre laufenden Vertrages mit einer Todesfallleistung von 20.000 Euro bedeute dies bei einem Rückkaufswert von 30.000 Euro, dass der kündigende Versicherungsnehmer weitere 2.500 Euro an Stornokosten hätte. Nach der Rechtsprechung seien Stornoabzüge nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die mit dem Rückkauf (also der Kündigung) verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensieren.
VZ: Abzüge sachlich nicht gerechtfertigt - Klausel intransparent
"Solche Kompensationsgründe sind hier nicht gegeben", so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Vielmehr verdient die Versicherung in unserem Beispiel einen außergewöhnlich hohen Betrag an der Kündigung. Die Kosten sind so hoch, dass sie Verbraucherinnen und Verbraucher sogar davon abhalten können, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen. Das ist für uns nicht hinnehmbar." Darüber hinaus kritisiert die Verbraucherzentrale fehlende Transparenz in den Verträgen: "Es ist nicht im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn sie erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch diese Klausel zu machen", sagt Klug.