Verbraucherzentrale Hamburg rät Verbrauchern zu Klage gegen Parship

Ehemalige Kunden, von denen die Online-Partnervermittlung Parship trotz fristgerechten Widerrufs des Vertrags Wertersatz für genutzte Kontakte verlangt, sollten gegen Parship klagen. Hierzu rät die Verbraucherzentrale Hamburg, die den vom Unternehmen geforderten Wertersatz für unzulässig hält. Denn dieser könne Kunden davon abhalten, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Laut Verbraucherzentrale verlangt Parship bei Vertragswiderruf einen Wertersatz von bis zu drei Vierteln des Jahresabopreises.

AG Hamburg auf Seite der Verbraucher

Dass eine Klage sich – selbst bei geringeren Beträgen – lohnen könne, zeige eine Vielzahl von Versäumnisurteilen, mit denen das Amtsgericht Hamburg Parship in den vergangenen Monaten dazu verpflichtet habe, Geld an ehemalige Kunden zurückzuzahlen. Die Spanne reicht laut Verbraucherzentrale von kleineren Beträgen um die 20 Euro bis hin zu höheren Summen von mehreren hundert Euro, die zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% von der Partnervermittlung beglichen werden müssten. Darüber hinaus habe Parship die Anwalts- und Gerichtskosten für die Verfahren in diesen Fällen komplett tragen müssen.

Verjährung der Ansprüche gegen Parship zu beachten

"Auch wenn Parship ehemaligen Kunden zurzeit etwas anderes suggeriert, die Chancen, zu viel gezahltes Geld wiederzusehen, stehen vor Gericht gut", meint Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Sie rät Verbrauchern selbst bei geringen Streitwerten zur Klage gegen Parship. Zu beachten sei allerdings, dass die Ansprüche gegenüber Parship nach drei Jahren verjährten.

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2017.

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