Überwachungspflichten des Fahrers bleiben unklar
So würden Schlüsselbegriffe in dem Entwurf nicht eindeutig definiert, erläutert der vzbv seine Kritik. Unter anderem würden die Automatisierungsgrade hochautomatisiert und vollautomatisiert zugrunde gelegt, jedoch nicht klar abgegrenzt. Es fehle auch eine Festlegung der jeweiligen Überwachungspflichten des Fahrers je nach Automatisierungsgrad. Das sei jedoch entscheidend, damit der Fahrer rechtssicher mit Autopilot fahren kann.
vzbv für Hersteller-, nicht Fahrerhaftung bei vollautomatisierter Fahrfunktion
Der vzbv fordert deshalb, den Gesetzentwurf zu überarbeiten. Das Gesetz müsse klar definieren, was der Fahrer bei hochautomatisierter und vollautomatisierter Fahrfunktion tun darf und lassen muss. Dabei dürfe dem Fahrer bei einer Fahrt mit hochautomatisierter Stufe keine dauerhafte und bei vollautomatisierter keinerlei Überwachungspflicht auferlegt werden. Bei Unfällen, die durch hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen verursacht werden, müsse der Hersteller im Sinne der Gefährdungshaftung haften.
Datenschutz mit Entwurf nicht gewährleistet
Der Gesetzentwurf lege außerdem keine ausreichenden Regeln zum Datenschutz fest und räume den Behörden Befugnisse zur Weitergabe der im Fahrzeug gespeicherten Daten ein. Das sei nicht akzeptabel. Der vzbv fordert klare technische und rechtliche Datenschutzvorgaben an die Hersteller sowie die Einrichtung eines Trust Centers, das die Fahrzeug- und Verkehrsdaten verwaltet und eine Vermittlerrolle zwischen Dateninhabern und berechtigten Dritten übernimmt.