OLG Hamburg untersagt Barclays Bank irreführende Werbung

Wirbt ein Kreditkartenunternehmen mit "0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit", dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass das Abheben am Automaten überall im Ausland kostenfrei ist. Andernfalls müssen sie auf bestehende Einschränkungen deutlich hingewiesen werden. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht in zweiter Instanz entschieden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet. Anlass waren Werbebriefe der Barclays Bank für die Kreditkarte Gold Visa mit der oben zitierten Werbeaussage (Urteil vom 12.04.2017, Az. 5 U 38/14, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

In einem Schreiben warb die Barclays Bank PLC auf der Vorderseite und auf einem angehängten Gutschein herausgehoben mit "0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit" für ihre Gold-Kreditkarte. Doch diese Werbebotschaft stimmte nicht: Außerhalb der Eurozone sollte nämlich eine Auslandseinsatzgebühr anfallen. Auf diesen Umstand hatte das Kreditkartenunternehmen aber nur in Erläuterungen auf der Rückseite des Werbeschreibens hingewiesen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat diese Werbung nun wegen Irreführung verboten, wie der vzbv berichtet. "Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Werbeaussagen zu Kosten auch Bestand haben und nicht an anderer Stelle wieder eingeschränkt werden“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.

Klärung auf Rückseite nicht ausreichend

Das Anschreiben sei laut Gericht so angelegt gewesen, dass Verbraucher davon ausgehen mussten, alle relevanten Informationen bereits auf der Vorderseite zu erhalten. Erläuterungen auf der Rückseite seien nicht geeignet, diese Irreführung zu beseitigen. "Regelungen zum Gebührenanfall und zur Gebührenhöhe bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland sind für Verbraucher von zentraler Bedeutung“, betonte das Gericht.

Bank muss Formular mit EU-Standardinformationen zu Verbraucherkrediten nutzen

Das Oberlandesgericht hat dem vzbv auch hinsichtlich eines anderen Klagepunktes Recht gegeben: Barclays muss das gesetzlich vorgeschriebene Formular "Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite" nutzen. Zwar hatte das Unternehmen den Inhalt dieses Infoblattes in sein eigenes Muster übernommen, aber nicht die vorgesehene, übersichtliche Tabellenform.

Vorwurf zu Ausgleich des Kreditkartenkontos nicht bestätigt

In einem Punkt konnte der vzbv nicht durchdringen. Dem Vorwurf, das Werbeschreiben sei auch wegen Aussagen über den Ausgleich des Kreditkartenkontos ganz oder in Raten irreführend, folgte das Gericht nicht.

OLG Hamburg, Urteil vom 12.04.2017 - 5 U 38/14

Redaktion beck-aktuell, 26. Mai 2017.

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