Verbraucherzentrale: Sparkasse lässt künftig Testamentsvorlage zum Nachweis der Erbenstellung genügen

Wer Geld erbt, kann sich dieses normalerweise kostenlos auf das eigene Konto überweisen lassen. Die Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS) verlangte indes eine Gebühr, wenn der Erbe lediglich ein vom Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testamtent zum Nachweis seiner Erbenstellung vorlegte. Jetzt hat sie sich auf Druck der Verbraucherzentrale Brandenburg verpflichtet, die entsprechende Klausel in ihrem Preisverzeichnis nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht mehr darauf zu berufen, wie die Verbraucherzentrale am 20.03.2017 mitteilte.

Sparkasse: Testament kein sicherer Erbnachweis

Verbraucher hatten sich nach Angaben der Verbraucherzentrale Brandenburg bei ihr beschwert, dass die MBS trotz Vorlage eines eröffneten Testaments Kosten für die Übertragung des Erbes von bis zu 250 Euro erhob. Begründet habe die Sparkasse diese Kosten allein damit, dass entsprechend einer Klausel in ihrem Preisverzeichnis die Vorlage des Testaments nicht als sicherer Erbnachweis gelte. Lediglich die Vorlage eines Erbscheins, einer Bestellungsurkunde oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses werde anerkannt.

Sparkasse lenkt nach Klage der Verbraucherzentrale ein

Die Verbraucherzentrale Brandenburg erachtete die Klausel für unwirksam und mahnte die MBS ab. Weil die MBS sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, zog die Verbraucherzentrale vor Gericht. Bevor das Urteil erging, habe die MBS dann eingelenkt und sich verpflichtet, die strittige Klausel ab sofort nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht mehr darauf zu berufen. Das Landgericht Potsdam habe sie zusätzlich dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

BGH: Sparkassen und Banken dürfen nicht nur Erbschein als Nachweis gelten lassen

Schon 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BKR 2014, 123) entschieden, dass Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden nicht dazu gezwungen werden können, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Laut Urteil gibt es auch andere Formen zum eindeutigen Nachweis eines Erbes. Gegenstand der Klage war bereits damals eine Klausel in den AGB von Sparkassen. Im Zuge des Urteils hätten viele Sparkassen ihre Regelungen angepasst, weiß die Verbraucherzentrale. Die Mittelbrandenburgische Sparkasse habe zwar ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend geändert, nicht aber ihr Preis- und Leistungsverzeichnis.

Bereits gezahlte Gebühr zurückfordern

Wer die unrechtmäßige Gebühr bereits gezahlt hat, sollte diese nun von der MBS zurückfordern, rät Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Die Verjährung dieser Forderung trete spätestens nach zehn Jahren ein.

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2017.