Löschung und Herausgabe von Daten nur mit digitaler Nachlassregelung
Was passiert im Todesfall mit den persönlichen E-Mail-Konten, den Profilen bei sozialen Netzwerken oder den eigenen Bildern in der Cloud? "Stirbt ein Angehöriger, können die Erben meist unter Vorlage des Erbscheins die Löschung der Konten erreichen", sagt Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. "Dafür muss den Erben jedoch bekannt sein, welche Konten der Verstorbene überhaupt unterhalten hat. Einen Anspruch auf Zugang zu E-Mail-Konten oder Konten des Verstorbenen in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook, YouTube oder Instagram haben Erben grundsätzlich nicht." Doch nicht nur der Zugang zu den Konten des Verstorbenen wird nicht gewährt, so die Juristin weiter: Auch die Herausgabe von Daten des Verstorbenen kann ohne digitale Nachlassregelung nicht gefordert werden.
Verbraucherzentrale rät zu Bestimmung eines digitalen Nachlassverwalters
Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt daher, zu Lebzeiten eine genaue Aufstellung aller Konten und digitaler Inhalte mit Zugangsdaten zu erstellen, diese sicher zu verwahren und regelmäßig zu aktualisieren. Ebenso sollte ein digitaler Nachlassverwalter bevollmächtigt werden, der sich im Todesfall um das digitale Erbe kümmert. Wichtig seien dabei Anweisungen, wie mit welchen Daten und auch Endgeräten im Todesfall verfahren werden soll.