Ziel der Reform sei es primär, die Bereitschaft von Unternehmen zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren zu erhöhen, heißt es in dem Entwurf. Dazu soll die Verbraucherstreitbeilegung entbürokratisiert und attraktiver gemacht werden. "Das heißt konkret: Weniger und klarere Informationspflichten, leichterer Zugang zum Verfahren, geringere Kosten", erklärt Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP).
So sieht der Entwurf vor, dass Unternehmen künftig in Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS) nicht mehr die Kosten tragen, wenn sie vollständig obsiegen. Für Verbraucher und Verbraucherinnen bleiben Schlichtungsverfahren weiterhin grundsätzlich kostenfrei. Außerdem soll die kostenauslösende Fiktion der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gestrichen werden. Diese greift bisher ein, wenn ein Unternehmen auf einen von der USS übersandten Schlichtungsantrag schweigt. Allerdings hätten Schlichtungsvorschläge dann keine hohe Annahmequote, sodass der Aufwand nicht zu rechtfertigen sei, schreibt das BMJ.
Ferner sollen nach dem Entwurf die Informationspflichten für Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern vereinfacht werden. Zum einen soll die allgemeine Pflicht für Unternehmen entfallen, auf ihrer Webseite und in den AGB anzugeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die allgemeine Informationspflicht über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle soll auf Unternehmen beschränkt werden, die sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung verpflichtet haben oder durch Rechtsvorschrift dazu verpflichtet sind. Zum anderen soll die Pflicht zur Angabe einer zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle gegenüber der Verbraucherin oder dem Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag für nicht teilnahmebereite Unternehmen entfallen.
Weiter soll eine eindeutige Frist für die Aufbewahrung der Verfahrensakten der Schlichtungsverfahren eingeführt werden. Zudem soll die Lotsenfunktion der USS ausgebaut werden, um den Zugang zur Schlichtung zu erleichtern. Dazu soll gesetzlich verankert werden, dass die USS als neutrale Stelle beiden Parteien für allgemeine Auskünfte zur Schlichtung zur Verfügung steht. Um die Schlichtungsstellen zu entlasten, sollen sie eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Abs. 3 S. 3 ZPOEG nur noch auf Antrag ausstellen müssen.